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        <title><![CDATA[Rechtsanwälte MOSER | KELLERER | PARTNER]]></title>
        <description><![CDATA[Als Rechtsanwaltskanzlei mit drei Rechtsanwälten in Schwaz in Tirol stehen wir Ihnen gerne als kompetenter Rechtsberater für nahezu alle Fachbereiche zur Verfügung.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Rechtzeitig zu erkennen ist unser Grundsatz - und damit lassen sich viele Rechtsfragen und Probleme vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen können.]]></description>
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        <lastBuildDate>Sun, 05 Apr 2026 17:22:40 +0000</lastBuildDate>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Umwidmungszuschlag bei der Immobilienertragssteuer ab 01.07.2025]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Umwidmungszuschlag ab 01.07.2025</p><p>Die Bundesregierung hat mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025 (kurz BBG 2025), BGBl 25/2025, am 1. Juli 2025 wichtige Neuerungen gesetzt. Es ist unter anderem zur Novellierung des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gekommen. Durch diese Gesetzesnovelle wurde der Umwidmungszuschlag eingeführt.</p><br /><p><span style="font-weight: bold;">Umwidmungszuschlag ab 01.07.2025</span></p><p>●     Die Bundesregierung hat mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025 (kurz BBG 2025), BGBl 25/2025, am 1. Juli 2025 wichtige Neuerungen gesetzt. Es ist unter anderem zur Novellierung des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gekommen. Durch diese Gesetzesnovelle wurde der Umwidmungszuschlag eingeführt.</p><p><span style="font-weight: bold;">„Umwidmung“?</span></p><p>●     Der Begriff der Umwidmung ist in § 30 Abs 4 Z 1 zweiter und dritter Satz EStG 1988 definiert.</p><p>●     Darunter versteht man im Wesentlichen eine Widmungsänderung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die eine Bebauung von Grundstückstücken ermöglicht, wie beispielsweise bei einer Umwidmung des Grundstücks von Grünland in Bauland.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">die bisherige Rechtslage</span></p><p>Bei Verkauf von Immobilien ab dem 01.04.2012 wird die ImmoESt. (Immobilienertragssteuer) erhoben</p><p>●     Beim sogenannten Altvermögen (entgeltlicher Erwerb vor dem 31. März 2002)</p><p>○     Ohne Umwidmung nach dem 31.12.1987: 4,2 % vom Verkaufserlös und</p><p>○     Mit Umwidmung nach dem 31.12.1987 bzw. beim Verkauf oder binnen 5 Jahren nach dem Verkauf 18 %.</p><p>●     Beim sogenannten Neuvermögen (entgeltlicher Erwerb nach 31. März 2002) 30 % vom Veräußerungsgewinn, also Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten oder Investitionen in die Immobilie</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">die neue Rechtslage</span></p><p>Diese Bestimmungen bleiben für alle jene Grundstücksveräußerungen unverändert, bei welchen eine Umwidmung von Freiland in Bauland bis 31. Dezember 2024 erfolgt ist.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Bei Umwidmungen ab dem 01.01.2025</span></p><p>●     Sowohl im Fall der Umwidmung bei privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 Abs 6a EStG 1988) als auch im Fall der Umwidmung und Veräußerung von Betriebsvermögen (§ 4 Abs 3a Z 6 EStG 1988) ist ein Veräußerungsgewinn für die Berechnung der Bemessungsgrundlage um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.</p><p>●     Dies bedeutet, dass der Zuschlag 30 % des Veräußerungsgewinns beträgt und mit der Immobilienertragsteuer von 30 % auf den erhöhten Gewinn zu besteuern ist.</p><p> </p><p>●     Es sind von dieser Neuregelung all jene Grundstücke betroffen, die nach dem 31. Dezember 2024 umgewidmet worden sind und ab dem 1. Juli 2025 veräußert werden.</p><p>●     Entscheidend ist für die Umwidmung jener Zeitpunkt, in dem die Umwidmung der betroffenen Grundstücke wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit beginnt mit Rechtskraft des zugrunde liegenden Bescheids.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Ausnahmen?</span></p><p>●     kein Umwidmungszuschlag, wenn aus der Veräußerung ein Verlust resultiert</p><p>●     Bei Grundstücken mit bestehendem Gebäude fällt der Umwidmungszuschlag nur für den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns (und nicht für jenen des Gebäudes) an.</p><p>●     Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf keinesfalls den Verkaufspreis des Grundstücks übersteigen (diesfalls entsprechend zu kürzen)</p><p>●     Der Umwidmungszuschlag hat keinerlei Auswirkungen auf gemischte Schenkungen, weil der Verkehrswert des Grundstücks sich nicht verändert.</p><p>●     ImmoESt. freie Verkäufe, (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung) -kein Umwidmungszuschlag</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Berechnung</span></p><p>Der Umwidmungszuschlag erhöht die positiven Einkünfte (Veräußerungsgewinn) aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden um 30 %. Daher kann eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf das Gebäude und den Grund und Boden erforderlich sein.<br>Für das Vorliegen einer Umwidmung ist auf den bereits geltenden Umwidmungsbegriff in § 30 Abs 4 Z 1 EStG abzustellen. Die Umwidmung muss erstmals eine Bebauung ermöglichen, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche iSd Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht.<br>Erlösschranke: Der Umwidmungszuschlag ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Summe des Veräußerungsgewinns des Grund und Bodens und des Umwidmungszuschlags den Veräußerungserlös des Grund und Bodens übersteigt.<br>Der Umwidmungszuschlag umfasst sowohl Alt- als auch Neuvermögen.<br>Er ist anzuwenden auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30. 6. 2025, wenn die Umwidmung nach dem 31. 12. 2024 erfolgte.<br> </p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline; font-weight: bold;">§ 30 Abs 4 Z 1 und Z 2 EStG:</span></p><p>(4) Soweit Grundstücke am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:</p><p>1. Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Dies gilt auch für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie für eine Kaufpreiserhöhung auf Grund einer späteren Umwidmung; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung und ist dem Finanzamt anzuzeigen.<br>2. In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.<br> </p><p><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">§ 30 Abs 6a EStG: (bei Veräußerung ab 01.07.2025)</span></p><p>(6a) Im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.</p><p><span style="font-weight: bold;">Beispiel 1: </span></p><p><span style="font-weight: bold;">Grundstück ohne Gebäude, erworben als Altvermögen vor dem 01.04.2002 mit Umwidmung nach dem 31.12.2024: </span></p><p>Veräußerungserlös € 80.000,00</p><p>-pauschale Anschaffungskosten 40% = -32.000,00</p><p>Gewinn vorläufig € 48.000,00</p><p>+ Umwidmungszuschlag 30% = € 14.400,00</p><p>Bemessungsgrundlage ImmoESt. € 62.400,00</p><p>30% ImmoESt. = € 18.720,00</p><p>keine Deckelung, da Anschaffungskosten höher als Umwidmungszuschlag</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Beispiel 2: </span></p><p><span style="font-weight: bold;">Grundstück ohne Gebäude, erworben als Neuvermögen nach dem 01.04.2002 mit Umwidmung nach dem 31.12.2024: </span></p><p>Veräußerungserlös € 100.000,00</p><p>Ankaufpreis = € 20.000</p><p>Gewinn vorläufig € 100.000,00</p><p>+ Umwidmungszuschlag 30% = € 30.000,00</p><p>Deckelung damit € 120.000,00</p><p>Bemessungsgrundlage ImmoESt. € 120.000,00</p><p>30% ImmoESt. = € 36.000,00</p><p>Deckelung, da Anschaffungskosten niedriger als Umwidmungszuschlag</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Beispiel 3:</span></p><p>·         Neuvermögen: entgeltlich erworben nach dem 01.04.2002</p><p>·         Umwidmung ab dem 01.01.2025</p><p>·         Verkauf ab dem 01.07.2025</p><p>·         Vertragsgegenstand = Grund und Boden mit Haus</p><p>·         Verkaufspreis € 1.000.000,00 gesamt</p><p>·         Grund wurde um € 100.000,00 erworben, Haus um € 300.000,00 errichtet</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Berechnung:</span></p><p>·         Nur Grund und Boden ist vom Umwidmungszuschlag betroffen, also gewöhnlich Splittung 40% Gebäude und 60% Grund und Boden</p><p>Also Haus                              € 400.000,00</p><p>Grund und Boden                  € 600.000,00</p><p>·         Berechnung wie folgt</p><p>Haus               € 400.000,00 – € 300.000,00                                    = Erlös € 100.000,00</p><p>Grund und Boden € 600.000,00 – € 100.000,00                              = Erlös € 500.000,00</p><p>Vorläufiger Umwidmungszuschlag 30%                                           =           € 150.000,00</p><p>Saldo                                                                                                              € 650.000,00</p><p>+ Gebäudeerlös                                                                                            € 100.000,00</p><p>Saldo                                                                                                              € 750.000,00</p><p>Erlösschranke abziehen</p><p>(VK-Preis Grund = € 600T, Saldo mit Zuschlag € 650T)                             -€   50.000,00</p><p>Steuergrundlage                                                                                            € 700.000,00</p><p>30% ImmoESt.                                                                                               € 210.000,00</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Beispiel 4:</span></p><p>·         Altvermögen: entgeltlich erworben nach dem 01.04.2002</p><p>·         Umwidmung ab dem 01.01.2025</p><p>·         Verkauf ab dem 01.07.2025</p><p>·         Vertragsgegenstand = Grund und Boden mit Haus</p><p>·         Verkaufspreis € 500.000,00 gesamt</p><p>·         Es entfallen € 300.000,00 auf Grund und Boden und € 200.000,00 auf Gebäude</p><p> </p><p>Berechnung:</p><p>·         Nur Grund und Boden ist vom Umwidmungszuschlag betroffen, also gewöhnlich Splittung 40% Gebäude und 60% Grund und Boden</p><p>Also Haus                              € 200.000,00</p><p>Grund und Boden                  € 300.000,00</p><p>·         Berechnung wie folgt</p><p>Haus   € 200.000,00 – 40% Anschaffung € 80.000,00         = Erlös € 120.000,00</p><p>Grund € 300.000,00 – 40 % Anschaffung € 120.000,00      = Erlös € 180.000,00</p><p>Umwidmungszuschlag 30%                                                  =           €   54.000,00</p><p>Saldo Grund und Boden                                                                    € 234.000,00</p><p>+ Gebäudeerlös                                                                                  € 120.000,00</p><p>Saldo                                                                                                  € 354.000,00</p><p>Steuergrundlage                                                                                € 354.000,00</p><p>30% ImmoESt.                                                                                  € 106.200,00</p><p> </p><p> </p><p> </p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 26 Nov 2025 16:45:46 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Schadenersatz und Gewährleistung im Wohnungseigentum]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Wer kann im Bereich des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz geltend machen und um welche Mängel/Schäden handelt es sich?</p><br /><p>Wer kann im Bereich des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz geltend machen und um welche Mängel/Schäden handelt es sich?</p><p>Anspruchsberechtigte können sein:</p><p>Der einzelne Wohnungseigentümer<br>Die Eigentümergemeinschaft<br> </p><p>Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft:</p><p>Bei Auftrag der Eigentümergemeinschaft ist diese zur Geltendmachung der Gewährleistung oder des Schadenersatzes berechtigt.<br>Bei Auftrag des einzelnen Wohnungseigentümers (wie beim Kaufvertrag des Erwerbers vom Bauträger), ist grundsätzlich nur dieser zur Geltendmachung seines daraus resultierenden vertraglichen Anspruchs und das nur im Ausmaß seiner Wohnungseigentumsanteile berechtigt.<br>Sinnvoll ist dort aber die Geltendmachung durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, weil sie 100% beanspruchen kann, nicht nur den Anteil.<br> </p><p>Zur Geltendmachung durch die Eigentümergemeinschaft</p><p>Da der Anspruch in diesen genannten Fällen dem Eigentümer zusteht, der den Vertrag abgeschlossen hat und darauf seine Ansprüche stützen muss, ist der Anspruch von der Eigentümergemeinschaft nur dann durchzusetzen, wenn eine Abtretung vorliegt.</p><p> </p><p>Die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die - auch schlüssig mögliche - Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste (RIS-Justiz, RS0128567). </p><p>Sind allgemeine Teile der Liegenschaft vom Mangel/Schaden betroffen, ist für die Wahl des Gewährleistungsbehelfs oder des Schadenersatzes wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder die Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG erforderlich (OGH 5 Ob 251/09m). Nur für den Fall, dass Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden (1Ob184/12h; 1Ob184/12h), kann die Beschlussfassung entfallen.</p><p>Haben Sie also eine Eigentumswohnung beim Bauträger erworben und stellen sich Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft heraus, ist eine dringende Abstimmnung mit der Eigentümergemeinschaft über die hausverwaltung geboten, um zeitnah und fristgerecht den richtigen Rechtsbehelf (Verbesserung, Preisminderung, Herstellung des vertragskonformen Zusrandes etc.) zu wählen und außergeirhclich bzw. sodann gerichtlich vorzugehen. </p><p> </p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 26 Nov 2025 09:43:30 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Schadenersatz und Gewährleistung im Wohnungseigentum]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Wer kann im Bereich des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz geltend machen und um welche Mängel/Schäden handelt es sich?</p><br /><p>Wer kann im Bereich des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz geltend machen und um welche Mängel/Schäden handelt es sich?</p><p>Anspruchsberechtigte können sein:</p><p>Der einzelne Wohnungseigentümer<br>Die Eigentümergemeinschaft<br> </p><p>Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft:</p><p>Bei Auftrag der Eigentümergemeinschaft ist diese zur Geltendmachung der Gewährleistung oder des Schadenersatzes berechtigt.<br>Bei Auftrag des einzelnen Wohnungseigentümers (wie beim Kaufvertrag des Erwerbers vom Bauträger), ist grundsätzlich nur dieser zur Geltendmachung seines daraus resultierenden vertraglichen Anspruchs und das nur im Ausmaß seiner Wohnungseigentumsanteile berechtigt.<br>Sinnvoll ist dort aber die Geltendmachung durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, weil sie 100% beanspruchen kann, nicht nur den Anteil.<br> </p><p>Zur Geltendmachung durch die Eigentümergemeinschaft</p><p>Da der Anspruch in diesen genannten Fällen dem Eigentümer zusteht, der den Vertrag abgeschlossen hat und darauf seine Ansprüche stützen muss, ist der Anspruch von der Eigentümergemeinschaft nur dann durchzusetzen, wenn eine Abtretung vorliegt.</p><p> </p><p>Die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die - auch schlüssig mögliche - Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste (RIS-Justiz, RS0128567). </p><p>Sind allgemeine Teile der Liegenschaft vom Mangel/Schaden betroffen, ist für die Wahl des Gewährleistungsbehelfs oder des Schadenersatzes wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder die Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG erforderlich (OGH 5 Ob 251/09m). Nur für den Fall, dass Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden (1Ob184/12h; 1Ob184/12h), kann die Beschlussfassung entfallen.</p><p>Haben Sie also eine Eigentumswohnung beim Bauträger erworben und stellen sich Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft heraus, ist eine dringende Abstimmnung mit der Eigentümergemeinschaft über die hausverwaltung geboten, um zeitnah und fristgerecht den richtigen Rechtsbehelf (Verbesserung, Preisminderung, Herstellung des vertragskonformen Zusrandes etc.) zu wählen und außergeirhclich bzw. sodann gerichtlich vorzugehen. </p><p> </p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 26 Nov 2025 09:43:26 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Im (Privat-) Konkurs gibt es aktuell zwei gesetzliche Möglichkeiten der Entschuldung:]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Im Rahmen eines (Privat-) Konkurses in Österreich gibt es aktuell zwei gesetzliche Möglichkeiten der Entschuldung:</span></p><p><span style="font-weight: bold;">Zahlungsplan:</span> Der Zahlungsplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern über die Rückzahlung eines Teils der Schulden. Voraussetzung für die Abstimmung bzw. Annahme ist unter anderem die Bescheinigung, dass die Erfüllung des Zahlungsplans realistisch erwartet werden kann</p><p>Scheitert der Zahlungsplan, etwa durch Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung, kann der Schuldner die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens beantragen.</p><p><span style="font-weight: bold;">Das Abschöpfungsverfahren ist ein Bestandteil des Schuldenregulierungsverfahrens im österreichischen Insolvenzrecht und steht natürlichen Personen offen.</span></p><p><br>Es gibt zwei Varianten:</p><p><span style="font-weight: bold;">den Tilgungsplan</span> mit einer Laufzeit von drei Jahren und</p><p><span style="font-weight: bold;">den Abschöpfungsplan</span> mit einer Laufzeit von fünf Jahren</p><p><span style="font-weight: bold;">Antragstellung und Voraussetzungen: </span>Der Schuldner kann die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans beantragen (§ 199 Abs 1 IO). Ein späterer Antrag ist abzuweisen</p><p>Voraussetzung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist, dass einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde (§ 200 Abs 2 IO)<br> </p><p><span style="font-weight: bold;">Tilgungsplan: </span>Der Tilgungsplan wurde durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (RIRUG) eingeführt und verkürzt die Entschuldungsfrist auf drei Jahre. Diese Regelung gilt für Verbraucher bis zum 16. Juli 2026 (§ 283 Abs 9 IO)</p><p>Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für drei Jahre an einen Treuhänder abtreten (§ 199 Abs 2 IO)</p><p><span style="font-weight: bold;">Abschöpfungsplan: </span>Der Abschöpfungsplan ist die traditionelle Variante des Abschöpfungsverfahrens mit einer Laufzeit von fünf Jahren.</p><p>Auch hier tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an einen Treuhänder ab (§ 199 Abs 2 IO)</p><p><span style="font-weight: bold;">Einleitungshindernisse: </span>Zusätzliche Einleitungshindernisse wurden für den Tilgungsplan eingeführt, um die Interessen der Gläubiger zu schützen (§ 201 Abs 2 IO). Diese umfassen unter anderem die Pflicht des Schuldners, binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zu ergreifen (§ 201 Abs 3 IO).<br> </p><p><span style="font-weight: bold;">Restschuldbefreiung: </span>Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Beendigung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung (§ 213 IO). Diese steht nur redlichen Schuldnern zu, die sich den Gläubigern gegenüber nichts zu Schulden kommen lassen haben<br> </p><p><span style="font-weight: bold;">Verwertung des Vermögens: </span>Vor der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners zu verwerten (§ 193 Abs 2 IO).<br> </p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 15:15:32 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Eigentümerversammlungen, Beschlüsse und ihre Anfechtung]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Eigentümerversammlungen Einladung durch den Hausverwalter: </span>Die Einladung zur Eigentümerversammlung und die Tagesordnung für Beschlussfassungen (Detail) sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Verwalter hat daher für die Eigentümerversammlung eine Einladung an die Wohnungseigentümer mit Zeit, Ort und Tagesordnung zu übermitteln. Beabsichtigte Beschlussfassungen sind mit Information mitzuteilen, wenn eine rechtskonforme Beschlussfassung in der Versammlung stattfinden soll.</p><p><span style="font-weight: bold;">Zustellung:</span> Es beginnt mit der richtigen Adresse, da sonst für Beschlüsse bereits ein Formalmangel vorliegt, der bei Anfechtung (egal, ob die Abstimmung anders ausgegangen wäre) zur Aufhebung des Beschlusses führen kann. Die Einladung ist an die jeweiligen Wohnungseigentümer zu übersenden, und zwar an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen Geschäftsräumlichkeit an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjektes oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift.</p><p>Der Wohnungseigentümer kann Zustellung an Stelle des Postweges per E-Mails verlangen. Hat der Wohnungseigentümer dies verlangt, so ist ihm die Einladung per E-Mail zu übermitteln. Bei Bekanntgabe einer inländischen Zustellanschrift ist an diese zuzusenden (wenn nicht per Mail gefordert. An eine ausländische Zustellanschrift ist von Gesetzes wegen nicht zuzusenden. Hat der Wohnungseigentümer weder eine E-Mail-Adresse noch eine inländische Zustellanschrift bekanntgegeben, so ist ihm an die Adresse der Wohnung oder der sonstigen selbstständigen Räumlichkeit zuzusenden. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Einladung im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt wird. Wesentlich ist die wirksame Übersendung, also das Absenden der Einladungen an die richtige Adresse.</p><p><span style="font-weight: bold;">Zustellung an Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge ist ein Spezialfall: </span>Hier hat die Übersendung an eine obligatorisch bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen (wohin die Vorschreibungen der Verwaltung gesendet werden). Darüber hinaus ist es auch denkmöglich, ihm an die im Grundbuch angeführte Adresse zuzusenden. Hat der Wohnungseigentümer eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben, hat man auch dem Wohnungseigentümer eines Kfz-Abstellplatzes an diese E-Mail-Adresse zuzusenden.</p><p>Mangels Zustellung per E-Mail wird oft die Zustellung eingeschrieben erfolgen müssen, um als Verwalter eine Dokumentation der fehlerfreien Vorgangsweise der Einladungen zur Hand zu haben. Da auch die Einhaltung der Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ganz wesentlich ist, ist auch für diesen Nachweis der Fristwahrung die Dokumentation wichtig.</p><p><span style="font-weight: bold;">fehlerhafte Verständigung:</span> Ein solcher formaler Mangel der fehlerhaften Verständigung von einer Beschlussfassung kann nur geheilt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einladung dem Wohnungseigentümer tatsächlich zugekommen ist, er daher von der Eigentümerversammlung und deren Inhalt verständigt war und er nicht in seinen Mitwirkungsrechten beschnitten wurde.</p><p><span style="font-weight: bold;">Achtung bei der Einladung zur Eigentümerversammlung:</span> Wenn in dieser ein Beschluss gefasst werden soll. Wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag für einen Beschluss zur Abstimmung unterbreitet, hat darin über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert. Es empfiehlt sich daher bereits bei der Einladung diesen gesetzlichen Hinweis zur Beschlussfassung aufzunehmen.</p><p>Nicht abzustimmen, verhindert den Beschluss oft nicht, da die neuen Mehrheiten (2/3 der abgegebenen Stimmen, die zugleich ein Drittel der Miteigentumsanteile darstellen) weniger Teilnehmer und weniger Zustimmungen verlangen. Der Wohnungseigentümer muss darauf hingewiesen werden, andernfalls leidet der Beschluss an einem Formalmangel, der im Fall einer Anfechtung zur Beschlussaufhebung führen wird.</p><p><span style="font-weight: bold;">Einladung durch die Wohnungseigentümer: </span>Wohnungseigentümer können und dürfen eine Eigentümerversammlung auch selbst ohne den Verwalter einberufen. Auch sie haben natürlich die hierfür erforderlichen Formvorschriften einzuhalten, wenn eine ordnungsgemäße Beschlussfassung garantiert sein soll. Der Verwalter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Versammlung in der Gestalt zu unterstützen, dass er die ihm bekannten Zustelladressen anderer Wohnungseigentümer an die ersuchenden Wohnungseigentümer weiterzugeben hat.</p><p>Der Verwalter hat jedem Wohnungseigentümer, der dies (im Rahmen seiner Eigentümerstellung) verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben. E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. (Vorabzustimmungen sollte man dazu also einholen) Der Wohnungseigentümer darf die mitgeteilten Daten ausschließlich für die genannten Verständigungszwecke verwenden. Ein Wohnungseigentümer kann dem Verwalter die Weitergabe seiner Zustellanschrift nur dann untersagen, wenn er ihm gleichzeitig eine andere inländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse bekannt gibt, über die er verständigt und die an andere Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann (§ 20 Abs 8 WEG 2002). Unter Hinweis auf diese Untersagung kann der Verwalter die Weitergabe an die ersuchenden Wohnungseigentümer verweigern. Er hat aber die Beschlussformulare bzw. die Einladung zur Eigentümerversammlung an die jeweiligen Wohnungseigentümer in einem solchen Fall weiterzuleiten.</p><p>Über den Inhalt der Eigentümerversammlung, insbesondere Abstimmungen, Ergebnisse und schließlich gefasste oder nicht gefasste Beschlüsse hat der Verwalter ein Protokoll zu führen und allen zur Kenntnis zu bringen.</p><p><span style="font-weight: bold;">Die Beschlussfassung und ihre Erfordernisse: </span>Grundsätzlich soll eine Beschlussfassung vornehmlich in der Eigentümerversammlung stattfinden, was mangels ausreichender Anwesenheit selten möglich ist. Der Verwalter hat also diesfalls zwingend ein additives Verfahren durchzuführen. Kommt es in einer Eigentümerversammlung bei einer Beschlussfassung nicht zu der erforderlichen Mehrheit, so hat der Verwalter zur Herbeiführung eines Beschlusses, die bei der Versammlung nicht erschienenen und nicht vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntgabe der Niederschrift aufzufordern, innerhalb einer vom Verwalter festgesetzten Nachfrist (sinnvollerweise im Regelfall 14 Tage) eine Stimme abzugeben, die dann zum vorliegenden Ergebnis dazugezählt wird.</p><p>Besonderheit des dazuzählenden (additiven) Verfahrens ist, dass die Wohnungseigentümer, die bereits abgestimmt haben, im Gegensatz zum normalen Beschlussverfahren an ihre Stimmabgabe gebunden sind. Das heißt, dass sie nicht noch einmal während der Äußerungs- und Überlegungsfrist der anderen Wohnungseigentümer ihre Meinung ändern können. Nach Ablauf der Frist hat es zu einer Auszählung der Stimmen und Bekanntmachung eines Beschlussergebnisses zu kommen. Auch für das additive Verfahren gelten die neu gesetzlich geschaffenen beiden Möglichkeiten von Mehrheiten (also mehr als 50% aller Eigentümer oder eben Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die gleichzeitig 1/3 der Miteigentumsanteile darstellen).</p><p>Wesentlich für die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist, wie oben ausgeführt die Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie Rechtzeitigkeit der Einladung zur Eigentümerversammlung. (nicht die beabsichtigte wörtliche Beschlussfassung, aber die wesentlichen Inhalte) Ausnahme: alle sind da und alle sind mit der Abstimmung einverstanden, ein Gegner macht den Beschluss als formungültig anfechtbar.</p><p>Eine Beschlussfassung muss allerdings nicht zwingend in der Eigentümerversammlung geschehen, sondern kann auch auf jede andere Art durchgeführt werden. (per E-Mail, Internet, ja gar telefonisch)</p><p>Das schriftliche <span style="font-weight: bold;">Umlaufbeschlussverfahren</span> ist wohl die Realität. Der Verwalter, aber auch jeder Wohnungseigentümer kann das einleiten. Ganz wesentlich auch im Umlaufbeschlussverfahren ist die Mitwirkung jedes einzelnen Wohnungseigentümers durch die Gewährung des Anhörungsrechtes mit einer Mindestfrist von 14 Tagen.</p><p><span style="font-weight: bold;">Wie geht man vor?</span></p><p>·      Das schriftliche Umlaufbeschlussformular ist jedem einzelnen Wohnungseigentümer wie bei der Ladung zur Eigentümerversammlung zuzusenden, siehe oben</p><p>·      Auch hier reicht eine Zusendung an die richtige Adresse</p><p>·      Oder an den richtigen gesetzlichen Vertreter  </p><p>·      Nicht erforderlich ist der Empfang der Verständigung.</p><p>·      Bekanntgabe des Ablaufs der Abstimmungsfrist im Beschlussverfahren mit genauem Datum</p><p>·      Anschließend sofortige Bekanntgabe des Beschlussergebnisses an die Wohnungseigentümer durch Hausanschlag</p><p>·      Achtung: Nach der jüngsten Rechtsprechung ist das additive Verfahren im Umlaufbeschlussverfahren unzulässig, da gibt’s also keine Nachfristen und nachträgliche Stimmen zum „Dazuzählen“</p><p>·      die Durchführung einer anonymen Abstimmung ist nicht zulässig. Es muss jedem Wohnungseigentümer möglich sein, nach Beschlussbekanntgabe zu erfahren, welcher Wohnungseigentümer wie abgestimmt hat. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so ist der Beschluss gesetzeswidrig zustande gekommen und im Fall einer Anfechtung aufzuheben.</p><p>·      Achtung: Im Unterschied zum additiven Verfahren sind die Wohnungseigentümer bei einem Umlaufbeschlussverfahren an ihre Stimmabgabe nicht gebunden, solange nicht jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit zur Äußerung bekommen hat.</p><p>·      Grundsätzlich sind negative Beschlussfragen nicht gestattet. Lediglich beim Abgehen von einer gesetzlichen Verpflichtung ist eine solche Vorgangsweise zulässig. (ob der Wohnungseigentümer dagegen ist, dass …..)</p><p>·      Wer stimmt ab: Wohnungseigentümer oder Fruchtgenussberechtigter.  Bei der Einräumung eines grundbücherlichen Fruchtgenusses kommt das Abstimmungsrecht dem Fruchtgenussberechtigten zu. Ist lediglich ein Wohnrecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht eingeräumt, kommt die Legitimation zur Abstimmung weiterhin dem Wohnungseigentümer zu.</p><p>·      Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, die nach seinem Miteigentumsanteil gewichtet ist. Die Eigentümerpartner müssen ihr Stimmrecht gemeinsam ausüben. Die Mehrheitsberechnung ergibt sich nicht durch die Anzahl der Stimmen, sondern durch die Summe der Miteigentumsanteile der Stimmberechtigten. Entscheidend ist der Grundbuchstand zum Beschlusszeitpunkt, also zum Ende der Abstimmungsfrist.</p><p>·      Durch die WEG-Novelle 2022 hat sich zur Ermöglichung erleichterter Mehrheitsfindung ein neues Regime für die erforderlichen Beschlussmehrheiten ergeben (§ 24 Abs 4 WEG 2002): Im Regelfall ist das Erreichen einer absoluten Mehrheit erforderlich. Bei Gleichstand der Stimmen kann das Gericht von jedem Wohnungseigentümer angerufen werden, das dann über die Bewilligung der Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ausreichend kann aber auch ab dem 01.07.2022 die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sein. In diesem Fall muss diese Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen. Wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag für einen Beschluss zur Abstimmung unterbreitet, hat darin über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert.</p><p><span style="font-weight: bold;">Und nach der Abstimmung: Ergebnis, Hausanschlag</span></p><p>·      Nach Ablauf des Beschlussverfahrens ist jeder Wohnungseigentümer über das Ergebnis zu informieren. Dies geschieht einerseits durch Hausanschlag, andererseits durch die Zustellung des Beschlussergebnisses an jeden einzelnen Wohnungseigentümer.</p><p>·      Entscheidend ist der Hausanschlag, da nur er die gerichtliche Beschluss-Anfechtungsfrist auslöst (ein Foto als Nachweis kann helfen).</p><p>·      Der Hausanschlag erfolgt in sämtlichen Stiegenhäusern an der vorgesehenen Anschlagetafel.</p><p>·      Eine Bekanntmachung eines Beschluss-/Abstimmungsergebnisses hat auch zu erfolgen, wenn der Beschlussantrag keine erforderliche Mehrheit gefunden hat. Die Wohnungseigentümer sollen auch informiert werden, wenn es zu keinem positiven Beschluss gekommen ist.</p><p><span style="font-weight: bold;">Anfechtung des Beschlusses:</span></p><p>·      Wesentlich für die materiell-rechtlichen Anfechtungsgründe, die Anfechtungsfristen als auch für die inhaltliche Überprüfung der Beschlüsse ist die Frage, ob es sich bei einem Beschluss um eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung gehandelt hat.</p><p>·      Ordentliche Verwaltung sind die gesamte Verwaltung und Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, aber auch die Behebung ernster Schäden im Wohnungseigentumsobjekt, Fragen der Bildung einer Rücklage, Fragen einer Darlehensaufnahme und des Abschlusses einer Versicherung für die Liegenschaft sowie der Bestellung eines Verwalters und Fragen des Verwaltungsvertrages. Die Bestellung und die Abberufung der Eigentümervertreter sind genauso wie die Erlassung einer Hausordnung und Angelegenheiten in Vermietung und Aufkündigung allgemeiner Teile ordentliche Verwaltungsmaßnahmen. Ebenso ist das Einholen eines Energieausweises eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme.</p><p>·      Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung erfordern zwingend eine rechtswirksame Beschlussfassung der Mehrheitseigentümer, vorher sind die Maßnahmen nicht gestattet.</p><p>·      Außerordentliche Verwaltungsmaßnamen sind im häufigsten Fall Verbesserungsarbeiten, die über reine Erhaltungsarbeiten hinausgehen, aufwendige Renovierungen und inzwischen sehr relevant die Beschlüsse über Umstellungen von noch funktionsfähigen Heizungsanlagen auf ökologischere Formen von Heizungssystemen sein, oder aber eben auch der Austausch der defekten Heizung gegen eine andere Heizungsform (Öl auf Gas, Gas auf Pellets usw.)</p><p>·      Ein häufiger Fall für Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind die thermischen Wohnhaussanierungen. Ob eine solche Sanierung eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme darstellt, ist stark einzelfallbezogen und hängt von den Kosten der Sanierung, dem Zustand der zu sanierenden Hausfassade, den sonstigen anstehenden Erhaltungsarbeiten und von der - zu erwartenden - Ersparnis durch die bessere thermische Abdichtung des Hauses ab.</p><p>·      Man könnte meinen, dass im Regelfall bei einer thermischen Wohnhaussanierung – das entsprechende Alter eines Hauses vorausgesetzt – von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung auszugehen ist. Auf Grund der Höhe der zu erwartenden Kosten neige ich eher zur außerordentlichen Einreihung.</p><p>·      Ein Beschluss über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung kann sowohl aus den Gründen des § 24 Abs 6 WEG 2002 (wie eben auch ein Beschluss der ordentlichen Verwaltung) als auch nach den Bestimmungen des § 29 WEG 2002 angefochten werden. Unterbleibt eine Anfechtung, ist der Beschluss rechtswirksam.</p><p>·      In Zukunft wird die Umstellung von konventionellen Heizungsanlagen auf neue „grünere“ Techniken von stark zunehmender Bedeutung sein. Angesichts der mit der Umstellung häufig verbundenen gravierenden finanziellen Belastung wird, wie gesagt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vorliegen. Eine Beschlussfassung ist daher unbedingt erforderlich.</p><p>·      Der Beschluss selber kann in einer solchen Konstellation auch nach den Bestimmungen des § 29 WEG 2002 angefochten werden.</p><p>·      Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der technischen Möglichkeit und der Umstellungskosten wird als Vorarbeit für eine Beschlussfassung einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung jedoch als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu sehen sein. Da häufig auch damit bereits nicht unerhebliche Kosten verbunden sind, rate ich dringend auch dafür zur Beschlussfassung.</p><p><span style="font-weight: bold;">Beschlussanfechtungsverfahren vor Gericht</span></p><p>·      Wenn das Verfahren auch ein Verhalten des Verwalters im Beschlussverfahren betrifft, dann hat der Verwalter Parteienstellung. Ebenso hat der Verwalter Parteienstellung, wenn der Beschluss ein zukünftiges Verhalten des Verwalters betrifft. Der Verwalter ist dann dem Gerichtsverfahren beizuziehen.</p><p>·      Das Verfahren wird zunächst in erster Instanz im außerstreitigen Rechtsweg beim Bezirksgericht geführt.</p><p>·      Innerhalb einer Ein-Monatsfrist ab Hausanschlag kann ein Beschluss bei Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung beim Gericht wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder des Fehlens der erforderlichen Mehrheit angefochten werden.</p><p>·      Für die Anfechtung von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG 2002 steht eine Frist von drei Monaten zur Verfügung. Will man jedoch auch formelle Mängel iSd § 24 WEG 2002 geltend machen, ist zwingend die Ein-Monatsfrist zu beachten.</p><p>·      Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung hat für den Fall des Unterbleibens der Verständigung eines einzelnen Wohnungseigentümers der übergangene Wohnungseigentümer eine Anfechtungsfrist von sechs Monaten zu beachten.</p><p>·      Antragslegitimiert beim gerichtlichen Beschlussanfechtungsverfahren ist grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer.</p><p>·      Dem zustimmenden Wohnungseigentümer nur dann, wenn etwa Irrtum bei seiner Willensbildung geltend gemacht wird.</p><p>·      Ein geltend gemachter formeller Mangel muss für das Beschlussergebnis ursächlich gewesen sein. Nicht so bei Verletzung des Anhörungsrechtes (mangelhafte Verständigung, fehlerhafte Zusendung). In einem solchen Fall ist der Beschluss im Regelfall als unwirksam aufzuheben. Auch der nicht erfolgte Hinweis darauf, dass ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert, stellt nunmehr einen gravierenden Formalmangel bei der Beschlussfassung dar.</p><p>·      Ein weiterer Anfechtungsgrund ist das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, beispielsweise durch die rechnerisch unrichtige Zählung der abgegebenen Stimmen. (beide Eigentümer einer Einheit müssen gleich abstimmen, es müssen die gesetzlichen Vertreter die Willenserklärung abgegeben haben usw.</p><p>·      Unzulässig sind bei der Auszählung Interpretationen der Stimmabgabe. „Ja, aber“ oder „ich schließe mich der Mehrheit an“ ist keine JA-Stimme</p><p>·      Eine Gesetzwidrigkeit liegt bei Verletzung von zwingenden Bestimmungen des WEG 2002 vor (etwa gefährliche Zustände nicht zu beseitigen, auf eine Rücklage zu verzichten usw.</p><p>·      Achtung:  Anfechtungsfristen sind materiell-rechtliche Fristen, der Post Lauf wird also nicht eingerechnet, eine prozessuale Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis findet nicht statt.</p><p>·      Beim Hausanschlag hat der Verwalter die jeweiligen Fristen für die Anfechtung des Beschlusses bei Gericht bekannt zu geben.</p><p>·      Im Verfahren passivlegitimiert sind sämtliche Wohnungseigentümer, die keinen Antrag bei Gericht gestellt haben bzw. nicht innerhalb der Anfechtungsfrist dem Verfahren aufseiten des Antragstellers beigetreten sind. Sie sind daher als Prozessgegner des Antragstellers zu behandeln.</p><p>·      Sollte der Antragsteller mit seinem Antrag erfolgreich sein, so haben ihm die Antragsgegner grundsätzlich seine Verfahrenskosten, insbesondere auch die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu bezahlen.</p><p>·      Umgekehrt hat der Antragsteller, wenn er mit seiner Anfechtung bei Gericht nicht erfolgreich durchdringen sollte, den Antragsgegnern deren Verfahrenskosten zu ersetzen.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 20 Aug 2025 14:47:55 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Privatinsolvenz Novelle 2017]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>PIV Novelle 2017 – Privatkonkurse ab 01.November 2017 – ein Überblick des Verfahrens:</p><p>Der bisher erforderliche Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.<br>Stopp von Exekution und Zinsenbelastung ab Insolvenzeröffnung<br> <br>Zahlungsplan: Quote voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre als Berechnungsgrundlage,<br>Teilzahlungen für maximal 7 Jahre<br>Bei Annahme des Zahlungsplanes durch die Gläubiger tritt Restschuldbefreiung ein<br> <br>Bei Ablehnung des Zahlungsplanes folgt das Abschöpfungsverfahren:<br>Zustimmung der Gläubiger ist wie bisher nicht erforderlich keine Mindestquote mehr (bisher 10% der Schulden)<br>Dauer Abschöpfungsverfahren 5 Jahre statt bisher 7 bis 10 Jahre <br>Hat ein Schuldner kein pfändbares Einkommen, kann er sofort und direkt (ohne Zahlungsplan) das Abschöpfungsverfahren beantragen.<br>Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum<br>Bisherige Abschöpfungen, die an Mindestquote gescheitert sind – eine Insolvenz darf sofort – ohne Sperrfrist – beantragt werden.<br> <br>Übergangsregelung – laufende Privatkonkurse: Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.<br>Bereits abgeschlossene Zahlungspläne können auf Antrag des Schuldners abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.<br>Anhängige Abschöpfungsverfahren enden regulär, wenn die offene Laufzeit unter drei Jahren liegt. Sonst laufen sie ab 1. November 2017 noch maximal weitere drei Jahre.</p><p><br>Beiträge ohne Gewähr</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 24 Jul 2023 10:59:55 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Datenschutzerklärung und Ihre Information]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Datenschutzerklärung</span></p><p><span style="font-weight: bold;">Personenbezogene Daten</span><br>Wir, die Rechtsanwälte Moser & Partner, Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Einwilligung bzw. Mandatierung oder Bestellung zu den mit Ihnen vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt; dies unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen.</p><p>Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung unserer rechtsanwaltlichen Leistungen erforderlich sind oder die Sie uns freiwillig zur Verfügung gestellt haben.</p><p>Personenbezogene Daten sind alle Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, beispielsweise Name, Anschrift, Emailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Videoaufzeichnungen, Fotos, Stimmaufnahmen von Personen sowie biometrische Daten wie etwa Fingerabdrücke. Auch sensible Daten, wie Gesundheitsdaten oder Daten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren können mit umfasst sein.</p><p><span style="font-weight: bold;">Auskunft und Löschung</span><br>Als Mandantin oder Mandant bzw. generell als Betroffener haben Sie – unter Wahrung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht – jederzeit das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten.</p><p>Insoweit sich Änderungen Ihrer persönlichen Daten ergeben, ersuchen wir um entsprechende Mitteilung.</p><p>Sie haben jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen. Ihre Eingabe auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch und/oder Datenübertragung, im letztgenannten Fall, sofern damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, kann an die in Punkt 10. dieser Erklärung angeführte Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei gerichtet werden.</p><p>Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. In Österreich zuständig ist hierfür die Datenschutzbehörde.</p><p><span style="font-weight: bold;">Datensicherheit</span><br>Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation.</p><p>Ungeachtet der Bemühungen der Einhaltung eines stets angemessen hohen Standes der Sorgfaltsanforderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, die Sie uns über das Internet bekannt geben, von anderen Personen eingesehen und genutzt werden.</p><p>Bitte beachten Sie, dass wir daher keine wie immer geartete Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von uns verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte übernehmen (z.B. Hackangriff auf Email-Account bzw. Telefon, Abfangen von Faxen).</p><p><span style="font-weight: bold;">Verwendung der Daten</span><br>Wir werden die uns zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch den Mandatsvertrag oder durch Ihre Einwilligung oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der DSGVO gedeckten Zwecken verarbeiten. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.</p><p><span style="font-weight: bold;">Übermittlung von Daten an Dritte</span><br>Zur Erfüllung Ihres Auftrages ist es möglicherweise auch erforderlich, Ihre Daten an Dritte (z.B. Gegenseite, Substitute, Versicherungen, Dienstleister, derer wir uns bedienen und denen wir Daten zur Verfügung stellen, etc.) Gerichte oder Behörden, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insb. zur Erfüllung Ihres Auftrags oder aufgrund Ihrer vorherigen Einwilligung.</p><p>Weiters informieren wir Sie darüber, dass im Rahmen unserer rechtsanwaltlichen Vertretung und Betreuung regelmäßig auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen von Ihnen von dritten Stellen bezogen werden.</p><p>Manche der oben genannten Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten befinden sich außerhalb Ihres Landes oder verarbeiten dort Ihre personenbezogenen Daten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht dem Österreichs. Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten jedoch nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder wir setzen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben wozu wir Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und/oder 2004/915/EC) abschließen.</p><p><span style="font-weight: bold;">Bekanntgabe von Datenpannen</span><br>Wir sind bemüht sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich Ihnen bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden.</p><p><span style="font-weight: bold;">Aufbewahrung der Daten</span><br>Wir werden Daten nicht länger aufbewahren als dies zur Erfüllung unserer vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.</p><p><span style="font-weight: bold;">Cookies</span><br>Diese Website verwendet „Cookies“, um unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu gestalten.</p><p>Ein „Cookie“ ist eine kleine Textdatei, die wir über unseren Web-Server an die Cookie-Datei des Browsers auf die Festplatte Ihres Computers übermitteln. Damit wird es unserer Website ermöglicht, Sie als Nutzer wiederzuerkennen, wenn eine Verbindung zwischen unserem Web-Server und Ihrem Browser hergestellt wird. Cookies helfen uns dabei, die Nutzungshäufigkeit und die Anzahl der Nutzer unserer Internetseiten zu ermitteln. Der Inhalt der von uns verwendeten Cookies beschränkt sich auf eine Identifikationsnummer, die keine Personenbeziehbarkeit mehr auf den Nutzer zulässt. Der Hauptzweck eines Cookies ist die Erkennung der Besucher der Website.</p><p><span style="font-weight: bold;">Zwei Arten von Cookies werden auf dieser Website verwendet:</span></p><p>Session Cookies: Das sind temporäre Cookies, die bis zum Verlassen unserer Website in der Cookie-Datei Ihres Browsers verweilen und nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht werden.<br>Dauerhafte Cookies: Für eine bessere Benutzerfreundlichkeit bleiben Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert und erlauben es uns, Ihren Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.<br>Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.</p><p><span style="font-weight: bold;">Server-Log-Files</span><br>Zur Optimierung dieser Website in Bezug auf die System-Performance, Benutzerfreundlichkeit und Bereitstellung von nützlichen Informationen über unsere Dienstleistungen erhebt und speichert der Provider der Website automatisch Informationen in so genannten Server-Log Files, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Davon umfasst sind Ihre Internet-Protokoll Adresse (IP-Adresse), Browser und Spracheinstellung, Betriebssystem, Referrer URL, Ihr Internet Service Provider und Datum/Uhrzeit.</p><p>Eine Zusammenführung dieser Daten mit personenbezogenen Datenquellen wird nicht vorgenommen. Wir behalten uns vor, diese Daten nachträglich zu prüfen, wenn uns konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bekannt werden.</p><p><span style="font-weight: bold;">Unsere Kontaktdaten</span><br>Der Schutz Ihrer Daten ist uns besonders wichtig. Wir sind für Sie unter den unten angeführten Kontaktdaten jederzeit für Ihre Fragen oder Ihren Widerruf erreichbar.</p><p>RECHTSANWÄLTE MOSER & PARTNER</p><p>DR. GERNOT MOSER, MAG. PHILIPP MOSER, MAG. DOMINIK KELLERER</p><p>LUDWIG PENZ STRASSE 2, A 6130 SCHWAZ</p><p>+43 (0)5242 62331, gm@rechtsberater.at</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 24 Jul 2023 10:58:48 +0000</pubDate>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Auskunftspflicht der Bank über Sparguthaben in der Verlassenschaft]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Auskunftspflicht der Bank bei Kleinbetragssparbüchern in der Verlassenschaft</p><p>Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10004827-P38?origin=lk">§ 38 Abs 2 Z 3 BWG</a>. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20003047-P145?origin=lk">§§ 145 ff</a> und <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20003047-P165?origin=lk">165 ff AußStrG</a>.<br>Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Ist das nicht der Fall, ist die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht zur Auskunft verpflichtet. Davon umfasst sind jedenfalls Angaben über Kontonummer und Kontensaldo.<br>Solange der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.</p><p><br><a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2021_JJT_20210325_OGH0002_0_89c5cac2b3?origin=lk">OGH 25. 3. 2021, 2 Ob 101/20x</a></p><p>Quelle iFamZ 2021/5</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 24 Jul 2023 10:56:12 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Mietzinsminderung bei fehlender Dokumentation der Elektroinstallation]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>ABGB: § 1096 Abs 1 ETV: § 7a Wenn die elektrische Anlage der Mietwohnung nicht den Regelungen des ETG entspricht oder keine bzw eine mangelhafte Dokumentation über die Einhaltung dieser Regelungen vorliegt, wird iSd § 7a ETV die Gefährlichkeit der Anlage vermutet. Dem Vermieter steht der Gegenbeweis offen. Solange die Gefährlichkeit der elektrischen Anlage der Mietwohnung mangels Dokumentation vermutet wird und dem Vermieter noch nicht der Gegenbeweis gelungen ist, besteht eine Gebrauchsbeeinträchtigung, die den Mieter zur Zinsminderung berechtigt. Einen konkreten, seinen Gebrauchsnutzen beeinträchtigenden Mangel der Anlage muss der Mieter nicht behaupten und beweisen. 10 % Zinsminderung (= begehrter Betrag; „keinesfalls überhöht“): Vermutung der Gefährlichkeit der elektrischen Anlage der Mietwohnung, weil der Mieter zunächst keinen und später nur einen inhaltlich mangelhaften Elektrobefund erhielt. <span style="font-weight: bold;">OGH 5. 7. 2019, 4 Ob 83/19p</span></p><p> </p><p>Anmerkung: Zur Vermutung der Gefährlichkeit Bestätigung von 5 Ob 66/18v = Zak 2018/601, 315. Die Gebrauchsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für die Zinsminderung ist, leitete der OGH daraus ab, dass ein Mieter sein Nutzerverhalten ändert und die Wohnung nicht mehr so wie bedungen gebraucht, wenn er nicht von der Sicherheit der elektrischen Anlage ausgehen kann (siehe auch Prader, Mangelhafte Elektrodokumentation – Mängel in der Wohnung und ihre Folgen, Zak 2018/764, 407 [409 f]). Ob diese Änderung des Nutzungsverhaltens vom Mieter (zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Vermutung der Gefährlichkeit) zu behaupten und zu beweisen ist, geht aus der Entscheidungsbegründung nicht klar hervor. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eine entsprechende allgemeine Behauptung aufgestellt. (aus den aktuellen Veröffentlichungen von Lexis Nexis)</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:25:26 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Regelbedarfsätze für den Kindesunterhalt im Jahr 2025]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Regelbedarfssätze pro Monat, gestaffelt nach Alter des Kindes, jeweils von 1. Juli bis 30. Juni Alter / Zeitraum</p><p>Zeitraum</p><p>0 bis5,99 Jahre € 350,00</p><p>6 bis 9,99 Jahre € 440,00</p><p>10 bis 14,99 Jahre € 540,00</p><p>15 bis 19,99 Jahre € 670,00</p><p> über 20 Jahre € 770,00</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:24:54 +0000</pubDate>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Wohnungseigentümern]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>ABGB: § 364a WEG: § 16 Abs 1</p><p>Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gem oder analog § 364a ABGB sind auch zwischen Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft denkbar. Aufgrund eines Analogieschlusses zu § 364a ABGB kann dem Geschädigten auch für Emissionen einer nicht behördlich genehmigten Anlage ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der Schaden eingetreten ist, bevor er faktisch die Möglichkeit hatte, diesen durch eine vorbeugende Unterlassungsklage zu verhindern.</p><p>Der eine Wohnungseigentümer einer Doppelhaushälfte ließ einen Abfluss für das Oberflächenwasser an eine andere Stelle verlegen. Während eines starken Regens flossen die Wassermassen nicht mehr vollständig ab, sondern drangen über seine Haushälfte in die Haushälfte des anderen Wohnungseigentümers ein. Bei dieser Sachlage ist eine verschuldensunabhängige Haftung analog § 364c ABGB vertretbar, weil der andere Wohnungseigentümer durch die Verlegung des Abflusses einem erhöhten Risiko ausgesetzt worden ist, selbst aber zunächst auf die Gefahrlosigkeit dieser Maßnahme vertrauen durfte (Zurückweisung der Revision). OGH 13. 6. 2019, 5 Ob 21/19b</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:24:04 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Überwälzung der Brauchbarmachung des Mietgegenstandes]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Abwälzung</span></p><p><span style="font-weight: bold;">Abwälzung der Pflicht des Vermieters zur Brauchbarmachung des Mietobjekts</span></p><p>Rechtsnews 2013, 15640 vom 08.08.2013</p><p>ABGB <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.7145658421876807&bct=A&service=citation&risb=21_T18036421189&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_code%23num%251096%25popname%25ABGB%25label%25section%25para%251%25section%251096%25tpara%251%25">§ 1096 Abs 1</a></p><p>Die vertragliche Überwälzung der Erhaltungspflichten des Vermieters nach <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.5957979035092071&bct=A&service=citation&risb=21_T18036421189&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_code%23num%251096%25popname%25ABGB%25label%25section%25para%251%25section%251096%25tpara%251%25">§ 1096 Abs 1 ABGB</a> auf den Mieter ist im Nicht- bzw Teilanwendungsbereich des MRG und bei Nichtanwendbarkeit des KSchG grundsätzlich zulässig. Es kann auch vereinbart werden, dass das Mietobjekt vom Vermieter in seinem tatsächlichen Zustand bei Vertragsabschluss übergeben wird und der Mieter auch Fehler selbst zu beheben hat, die in diesem Zeitpunkt bereits bestehen und den Mietgegenstand für den vorgesehenen Verwendungszweck unbrauchbar machen.</p><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.4139600033754216&bct=A&service=citation&risb=21_T18036421189&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_case%23hearingdate%252013%25sel1%252013%25juris%25OGH%25year%252013%25courtsection%253%25decisiondate%2520130619%25onum%2547%25casecode%25Ob%25">OGH 19. 6. 2013, 3 Ob 47/13b</a></p><p>Sachverhalt: Mit einem gem <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.4139600033754216&bct=A&service=citation&risb=21_T18036421189&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_case%23hearingdate%252013%25sel1%252013%25juris%25OGH%25year%252013%25courtsection%253%25decisiondate%2520130619%25onum%2547%25casecode%25Ob%25">§ 1 Abs 5 MRG</a> in den Teilanwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Mietvertrag nahm die Mieterin von der Vermieterin einen Gebäudeteil in einem Wirtschaftspark in Bestand, um dort ein Blockheizkraftwerk zu betreiben.</p><p>Der Vertrag enthält folgende Regelungen: “Die Mieterin übernimmt das Mietobjekt wie besichtigt. Die Mieterin begehrt über diesen Zustand hinaus keine weiteren Instandsetzungen oder Verbesserungen und verzichtet darauf, Einwendungen der Art zu erheben, dass das Mietobjekt eine bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft ganz oder teilweise nicht hat. … Allfällige Mängel des Mietobjektes sind spätestens bei der Übergabe von der Mieterin zu rügen. … Die Mieterin verpflichtet sich zur Instandhaltung des Mietobjektes im Inneren. … Die Mieterin übernimmt das Mietobjekt im Zustand wie in Anlage ./2 dargestellt. Maßnahmen, welche zusätzlich erforderlich sind, damit der Betrieb der Mieterin im Mietobjekt unter Schonung der Substanz dieses Gebäudes betrieben werden kann, hat die Mieterin auf ihre Kosten vorzunehmen. … Die behördlichen Bewilligungen, welche für den Betrieb der Mieterin erforderlich sind, hat diese auf ihre Kosten einzuholen. Die Mieterin verpflichtet sich diesbezüglich auch, sämtliche Kosten der sie betreffenden Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, von behördlichen Bescheiden und Auflagen selbst zu tragen. Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer seiner Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen. Die Mieträumlichkeiten dürfen während der gesamten Bestandsdauer weder ganz noch teilweise unbenutzt gelassen werden.“</p><p>Ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für das Kraftwerk wurde vor Abschluss des Mietvertrags von der Vermieterin erwirkt. Im Vertrag ist festgehalten, dass das Kraftwerk diesem Bescheid entsprechend betrieben wird. Der Bescheid enthält ua die Auflage, dass der Boden der Maschinenhalle des Kraftwerks flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein muss.</p><p>Bei Vertragsabschluss war beiden Vertragsteilen unbekannt, dass der Bodenbelag diesen Anforderungen nicht entspricht. Nachdem die Mieterin davon erfahren hatte, stellte sie den Kraftwerksbetrieb ein und verweigerte die Zahlung der fällig werdenden Mietzinse. Aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjekts für den vorgesehenen Verwendungszweck stehe ihr das Recht auf 100%ige Zinsminderung zu. Die Vermieterin bestritt das Zinsminderungsrecht und erklärte aufgrund des Zinsrückstandes die Auflösung des Vertragsverhältnisses gem <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.4137890427974299&bct=A&service=citation&risb=21_T18036421189&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_code%23num%251118%25popname%25ABGB%25label%25section%25section%251118%25">§ 1118 ABGB</a>.</p><p>Entscheidung: Während die Vorinstanzen aus dem Vertragszweck ableiteten, dass das Mietobjekt mangels baulicher Eignung für den Kraftwerksbetrieb nicht die bedungenen Eigenschaften aufweist, verneinte der OGH ein Recht der Mieterin auf Zinsminderung. Der Mietvertrag sei dahin zu verstehen, dass sich die Vermieterin lediglich zur Übergabe des Mietobjekts in dem bei Vertragsabschluss tatsächlich bestehenden Zustand verpflichtet habe. Die Behebungspflicht für sämtliche schon zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fehler oder nachträglich auftretenden Mängel sei wirksam auf die Mieterin übertragen worden. Dies gelte auch für den verfahrensgegenständlichen “geheimen“ Fehler. Wegen der fehlenden Gewährleistungspflicht der Vermieterin komme eine Zinsminderung nicht in Betracht.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:23:33 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Sicherheit und Bauträger – Der Treuhänder]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Endlich eine umfassende und klarstellende Entscheidung des OGH zur Frage der Sicherung des Erwerbers einer Immobilie nach dem BTVG – Bauträgervertragsgesetz –</p><p>OGH 6 Ob 173/18m vom 25.10.2018, ein Auszug aus dieser Entscheidung zeigt deutlich, dass es von großer Bedeutung ist, dass der eingesetzte Treuhänder die genauen Details des Gesetzes kennt und einhält. Das beste Sicherungsmittel neben einem professionellen Treuhänder ist natürlich immer noch der professionelle Bauträger!</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">2.2.</span> Was das Sicherungsmittel der grundbücherlichen Sicherstellung betrifft, so sieht <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P9?origin=lk">§ 9 Abs 2 BTVG</a> vor, dass bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P40?origin=lk">§ 40 Abs 2 WEG 2002</a> eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers darstellt.</p><p><span style="font-style: italic;">Dies bedeutet aber nicht, dass diese Anmerkung für sich genommen ausreichend ist: Vielmehr stellt sie nur ein Element der Sicherung dar, zu dem zahlreiche weitere, wie insbesondere die Einhaltung des Ratenplans, das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen, der Besitz einer zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtserwerbs geeigneten Titelurkunde sowie die Sicherstellung der Lastenfreiheit nach § 9 Abs 3 BTVG gehören (Gartner, BTVG4 § 9 Rz 18; Böhm, Die Freistellungsverpflichtung nach § 9 Abs 3 BTVG, immolex 1998, 270; Würth in Rummel, ABGB³ § 9 BTVG Rz 1 f; Prader in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 9 BTVG Rz 1 und 3; Kieweler, Zur Rechtsnatur der Aufsandungserklärung, NZ 2013/110 [265 f]).</span></p><p> </p><p><span style="font-style: italic;">Der „erste Euro“ darf also erst ausgezahlt werden, wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind (Böhm, immolex 1998, 270; Kieweler, NZ 2013, 265). Fehlt es auch nur an einer einzigen Voraussetzung, so ist das grundbücherliche Sicherungsmodell nicht verwirklicht, alle Zahlungen des Erwerbers werden nicht fällig (Gartner, BTVG4 § 9 Rz 18).</span></p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">2.3.</span> Der Treuhänder darf daher Zahlungen ua erst dann weiterleiten, wenn eine durchsetzbare Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers (der finanzierenden Bank) vorliegt, die als solche durchsetzbar sein muss, also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichtet (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2011_JJT_20110209_OGH0002_0_00aa9172c5?origin=lk">5 Ob 193/10h</a>). Beim grundbücherlichen Sicherungsmodell bei beabsichtigter Begründung von Wohnungseigentum hat der Treuhänder daher jedenfalls Erklärungen (einschließlich grundbuchsfähige Löschungserklärungen) jener Pfandgläubiger einzuholen, deren Grundbuchsrang dem Rang der Anmerkung gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P40?origin=lk">§ 40 Abs 2 WEG</a> vorangeht (Gartner, BTVG4 § 9 Rz 30 und 38). Der Treuhänder muss vor der ersten Auszahlung einer Rate im Besitz einer derartigen Löschungserklärung der Bauträgerfinanzierungsbank sein, die auch eine Aufsandungsklausel enthält (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2016_JJT_20160713_OGH0002_0_ea3af59d1e?origin=lk">8 Ob 57/15p; 3 Ob 113/16p</a>).</p><p><span style="font-weight: bold;">2.4.</span> Zu den behördlichen Genehmigungen, die daneben vorliegen müssen, gehört nicht nur beispielsweise die Baugenehmigung, sondern alle zur Einverleibung des Erwerbers notwendigen behördlichen Genehmigungen (<a href="https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/I/I_00312">ErläutRV 312 BlgNR 20. GP  22</a>), wozu auch eine allenfalls erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung zählt (Böhm, immolex 1998, 270; Kieweler, <a href="https://360.lexisnexis.at/d/z_nz_2013_9_lexunited_at_Manz_NZ_2013_1_432a2e03d3?origin=lk">NZ 2013, 266</a>). Was die Baugenehmigung betrifft, kann allerdings gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P10?origin=lk">§ 10 Abs 3 BTVG</a> die Fälligkeit der ersten Rate – auch ohne Vorliegen einer Baugenehmigung (RIS‑Justiz <a href="https://360.lexisnexis.at/d/d_OGH_2005_JJR_20050217_OGH0002_0080OB0_2448cca757?origin=lk">RS0119704</a>) – bereits vor Baubeginn vereinbart werden, wenn auf Grund des hohen Werts der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">2.5.</span> Für die beim Modell der grundbücherlichen Sicherstellung vorgesehenen Ratenpläne sieht <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P10?origin=lk">§ 10 BTVG</a> zwei verschiedene Modelle vor, die als Ratenplan A und Ratenplan B bezeichnet werden. Gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P10?origin=lk">§ 10 Abs 1</a> und <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P10?origin=lk">2 BTVG</a> werden erst nach Abschluss bestimmter Bauabschnitte höchstens die in den gesetzlich definierten Ratenplänen bestimmten Teile des Preises fällig. Da gemäß § 1 Abs 2 BTVG von den Bestimmungen des BTVG zum Nachteil eines Verbrauchers als Erwerber nicht abgewichen werden kann, sind diese Ratenpläne nicht etwa als unverbindliche Vorschläge des Gesetzgebers zu verstehen, sondern zwingend, sodass die gesetzlich definierten Prozentwerte vertraglich nicht höher zugunsten des Bauträgers vereinbart werden können (vgl Gartner, BTVG4 § 10 Rz 40): Mit der Schaffung des BTVG wurde nämlich ein jedenfalls für Verbraucher zwingender Mindeststandard für die Gestaltung des Bauträgervertrags festgelegt (Markl in Schwimann/Kodek, ABGB4 <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P1?origin=lk">§ 1 BTVG Rz 1</a>).</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">2.6.</span> Die vom Gesetz geforderte notwendige Sicherung des Erwerbers liegt auch dann nicht vor, wenn der Treuhänder die vorgegebenen Treuhandkriterien nicht einhält und bloß ein „Sammelanderkonto“ anstatt getrennter Anderkonten für jeden Erwerber verwendet (Prader in Schwimann/Kodek, ABGB4 <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P12?origin=lk">§ 12 BTVG</a> Rz 13).</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">2.7.</span> Gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P12?origin=lk">§ 12 Abs 1 BTVG</a> ist der Bauträger verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen. Der Treuhänder hat gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P12?origin=lk">§ 12 Abs 3 BTVG</a> „außer den Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz, aus anderen Vorschriften oder aus Vertrag“ insbesondere die Pflicht, die Erfüllung der Sicherungspflicht des Bauträgers zu überwachen und dem Erwerber über die von ihm entgegengenommenen Zahlungen entweder laufend, mindestens aber jährlich nach Abschluss des Kalenderjahrs spätestens zum 31. Jänner des Folgejahrs Rechnung zu legen (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P12?origin=lk">§ 12 Abs 3 Z 2</a> und <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P12?origin=lk">3</a> BTVG). Bei der grundbücherlichen Sicherstellung (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P9?origin=lk">§ 9 BTVG</a>) hat der Treuhänder gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P12?origin=lk">§ 12 Abs 4 BTVG</a> die vertraglichen und grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein von Freistellungsverpflichtungen der Hypothekargläubiger (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P9?origin=lk">§ 9 Abs 3 BTVG</a>), zu prüfen und den Erwerber bei der Einhaltung des Ratenplans durch Überwachung des Baufortschritts zu unterstützen. Konkret hat der Treuhänder daher nicht nur die Überwachung der Erfüllung der Lastenfreistellungsverpflichtung des Bauträgers gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P9?origin=lk">§ 9 Abs 3 BTVG</a>, sondern auch die Prüfung und Überwachung sicherzustellen, ob die Sicherung, die vom Bauträger angeboten wird, tatsächlich „tauglich“ ist und bleibt (Gartner, BTVG4 § 12 Rz 17).</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">3.1.</span> Gerade die Verletzung dieser Pflichten macht der Kläger hier geltend: Wenn der Treuhänder Zahlungen vor Fälligkeit weiterleitet, wird er dem Erwerber gegenüber schadenersatzpflichtig (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2012_JJT_20121011_OGH0002_0_4b1ae07092?origin=lk">1 Ob 190/12s</a>). Der Schaden des Erwerbers liegt bereits im Verlust der vorgeschriebenen Sicherheit durch Verminderung des Treuhanderlags und tritt nicht erst in dem Zeitpunkt ein, in dem endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringlich ist; dabei ist es unerheblich, ob den vorzeitigen Zahlungen ohnehin ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenübersteht, solange nicht feststeht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2014_JJT_20140325_OGH0002_0_53fbf1af33?origin=lk">4 Ob 3/14s</a>).</p><p><span style="font-weight: bold;">3.2.</span> Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeklagte gegen die Bestimmungen des BTVG in mehrfacher Hinsicht verstoßen: Zum einen weicht der gewählte Ratenplan erheblich von den Modellen des <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P10?origin=lk">§ 10 Abs 2 BTVG</a> ab, weil etwa bei Baubeginn bereits 25 % des Kaufpreises fällig sein sollen, während das Gesetz maximal 15 % vorsieht. Des weiteren führte der Zweitbeklagte lediglich ein Sammelanderkonto, sodass nicht mehr zuordenbar ist, welche Zahlungen an welche Personen in welcher Höhe die Wohnung des Klägers betreffen. Die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P40?origin=lk">§ 40 Abs 2 WEG</a> ist im Grundbuch nach der Ranganmerkung für das Pfandrecht zugunsten der finanzierenden Bank einverleibt; während des Zeitraums, in dem der Zweitbeklagte Zahlungen des Klägers an die Handwerker weitergeleitet hat, bestand das Pfandrecht im Range dieser Pfandrechtsrangordnung. Nach den Feststellungen des Erstgerichts lag eine Zusage der Lastenfreistellung im Zeitpunkt der Auszahlung nicht vor. Der Kläger ist bis heute nicht Eigentümer, zumal die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Eigentumserwerb noch nicht vorliegt.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">3.3. </span>Damit führte bereits der Umstand, dass der Zweitbeklagte eine Auszahlung vornahm, ohne dass die Zusage der Lastenfreistellung vorlag, weiters dass der Ratenplan unzulässigerweise von den gesetzlichen Modellen abwich, sowie schließlich, dass er lediglich ein Sammelanderkonto führte, jeweils für sich dazu, dass nicht ausgezahlt werden durfte. Was zusätzlich die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betrifft, so hat das Erstgericht im vorliegenden Fall nur festgestellt, dass die Chancen für eine Genehmigung nach der Verpflichtung des Klägers, die Wohnung nicht selbst zu nützen, nun „deutlich höher“ sind; aufgrund der komplexen Rechtslage kann aber keine sichere Prognose darüber abgegeben werden, ob die Genehmigung tatsächlich erteilt wird.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">3.4. </span>Das Argument der Revision, wonach das Gericht selbst zu beurteilen habe, ob die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt werde, geht ins Leere: Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen sein wird, würde dies nichts daran ändern, dass im vorliegenden Fall Zahlungen bereits geleistet wurden, obwohl im Auszahlungszeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für den Eigentumserwerb vorlagen, sodass die Zahlungen damals jedenfalls verfrüht waren. Gerade dies widerspricht aber dem Normzweck des BTVG, das auf den Erwerberschutz ausgerichtet ist.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">3.5.</span> Aufgrund der nach wie vor fehlenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach in Wahrheit bis heute gar nicht ausgezahlt werden dürfte, vollkommen zutreffend: Der Kläger ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, 300.000 EUR für ein Wohnungsobjekt gezahlt zu haben, ohne jemals Eigentümer zu werden, wobei sich das Geld nicht mehr in der Verfügungsmacht des Treuhänders befindet. Genau dieses Risiko zu vermeiden ist aber Sinn und Zweck der Erwerberschutzbestimmungen des BTVG.</p><p><span style="font-weight: bold;">3.6.</span> Soweit der Zweitbeklagte darauf verweist, dass Ansprüche auf Zinsen nach <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P14?origin=lk">§ 14 BTVG</a> bereits verjährt seien, ändert das am rechtlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nichts: Das rechtliche Interesse ergibt sich nämlich nicht aus dem Anspruch auf „Strafzinsen“ nach <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P14?origin=lk">§ 14 BTVG</a>, der sich nicht gegen den Treuhänder richtet (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2018_JJT_20180220_OGH0002_0_08ee2eb80d?origin=lk">10 Ob 64/17k</a>). Vielmehr ergibt sich dieses daraus, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger vermögensrechtliche Nachteile entstehen, zumal die Erstbeklagte nicht zahlen kann und das Eigentumsrecht des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung immer noch nicht einverleibt war und unklar ist, ob er überhaupt jemals Eigentümer wird. Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet gemäß <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10003474-P7?origin=lk">§ 7 Abs 5 BTVG</a> erst mit Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. In vergleichbaren Fällen hatte die Rechtsprechung keine Bedenken gegen das Feststellungsinteresse (vgl <a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2011_JJT_20110209_OGH0002_0_00aa9172c5?origin=lk">5 Ob 193/10h</a>; <a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2012_JJT_20121011_OGH0002_0_4b1ae07092?origin=lk">1 Ob 190/12s</a>).</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:21:27 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Obsorge von Kindern, Übertragung und der Wille der betroffenen Kinder]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>OGH vom 23.01.2019, 1 Ob 238/18h</p><p>Die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und eine Obsorgeübertragung gem § 181 ABGB geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bestimmung des § 138 Z 5 ABGB kennt die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung als Kriterium des Kindeswohls. Einem mündigen Minderjährigen (also ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) kann die Obsorge durch einen Elternteil grundsätzlich nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden.</p><p>Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, so kann das Gericht gem § 181 Abs 1 die Obsorge einem Elternteil entziehen und auf den anderen übertragen. Für Maßnahmen nach § 181 ABGB gelten iSd § 182 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinn des gelindesten Mittels.</p><p><span style="font-style: italic;">Nach § 138 Z 5 ABGB ist die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung ein Kriterium des Kindeswohls, weshalb der Wille des Kindes, bei einem bestimmten Elternteil zu bleiben, von großer Bedeutung ist. Gegen seinen Willen kann einem mündigen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil grundsätzlich nicht aufgezwungen werden.</span></p><p>Liegt die Kindeswohlgefährdung im persönlichen Verhalten eines Elternteils, so ist der Umstand, dass die Wohnverhältnisse beim anderen Elternteil beengt (aber dennoch „passend“) sind, nicht bedeutsam.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:09:45 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Unterhalt für den Ehegatten in aufrechter Ehe und Verwirkung]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Unterhalt bei aufrechter Ehe</span></p><p>Die Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Verfügen beide Ehegatten über ein hinreichendes eigenes Einkommen, so sind wechselseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen (3 Ob 542/79).</p><p>Bei wesentlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten hat der – schlechter verdienende – Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten, und zwar in Höhe von etwa 40 % des Familieneinkommens, von dem dann die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen sind (OGH 7 Ob 226/11b). Dem einkommenslosen Ehegatten in Höhe von etwa 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten. Weitere Sorgepflichten sind angemessen zu berücksichtigen.</p><p>Bei aufrechter ehelicher Haushaltsgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in natura zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen, Heizung Energie), es sei denn, die Unterhaltspflichten werden verletzt oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte fordert die Unterhaltsleistung in Geld (10 Ob 143/05k).</p><p>Das Verlangen nach Geldunterhalt während aufrechter Haushaltsgemeinschaft muss dem Verpflichteten gegenüber ausdrücklich erfolgen. Nach Auflösung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist jedoch der gesamte Unterhalt jedenfalls in Geld zu leisten (1 Ob 529/92).</p><p><span style="font-weight: bold;">Verwirkung des Ehegattenunterhalts</span></p><p>Dem bisher haushaltsführenden Ehegatten steht nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Eine vollständige Unterhaltsverwirkung, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist (1 Ob 85/17g).</p><p>Ein Unterhaltsberechtigter verwirkt seinen Anspruch nach Zerrüttung jedoch vor Scheidung der Ehe, wenn sein Verhalten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllt. Dabei soll verhindert werden, dass ein Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis – also Unterhaltsleistungen – begehrt, obwohl er sich selbst schlechthin über alle Bindungen aus der früheren ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegsetzt. Dass der Unterhaltsberechtigte die erwähnten Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet nicht von der Prüfung der Frage, ob die Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt sind (9 Ob 50/18w).</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 15:01:21 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Unterhaltsbedarf der Kinder]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten Lebensaufwand des Kindes. (Nahrung, Kleidung und Wohnung, alle Betriebs- und Heizkosten, Energie, Reinigung, Hygiene und medizinische Versorgung, Personenbetreuung, Erziehung und Ausbildung.</p><p>Umfasst sind auch „sonstige Bedürfnisse“ wie Religionsausübung, Kultur, Erholung, Urlaub, Sport, soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung, Mobilität, Benützung von Kommunikations- und Unterhaltungsmitteln, notwendige Prozess- und Anwaltskosten, erlaubte Genussmittel sowie schließlich ein frei verfügbarer Geldbetrag („Taschengeld“) zur individuellen Befriedung höchst persönlicher Bedürfnisse. Dabei ist stets auf den konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten und nicht auf den theoretischen Bedarf einer Personengruppe, die anders lebt, als der Unterhaltsberechtigte, abzustellen (5 Ob 567/90).  </p><p><span style="font-weight: bold;">Regelbedarf – Prozentsatzmethode</span></p><p>Die Höhe des Unterhaltsbedarfs = seine Angemessenheit, die Mindest- wie Höchstgrenze darstellt. Die Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs ist ein veränderlicher Parameter, der sich einerseits am familiären Umfeld, nämlich den Lebensverhältnissen beider Eltern (insbesondere dem Stand, Einkommen, Vermögen und weiteren Unterhaltspflichten), andererseits an den individuellen Kindesbedürfnissen orientiert, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheitszustand und den Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und  Entwicklungsmöglichkeiten.</p><p>Einen ersten Anhaltspunkt bietet der Regelbedarf. Die Rechtsprechung zieht diesen als Kontrollgröße heran. Unter Regelbedarf versteht man den neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehenden Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes hat.</p><p>Die Bedeutung des Regelbedarfs steht in der Praxis eingeschränkt als Kontrollgröße zur Verfügung, da der Regelbedarf gerade nicht auf die konkreten Lebensverhältnisse abstellt, denen der Vorzug zu geben ist.</p><p><span style="font-weight: bold;">Die aktuellen Regelbedarfssätze 2021/22 Österreich: Gültig vom 01.07.2021 – 30.06.2022</span></p><p>Alter des Kindes<br>Regelbedarf<br>Kind 0–3 Jahren<br>EUR <br>219,00<br>Kind 3–6 Jahren<br>EUR <br>282,00<br>Kind 6–10 Jahren<br>EUR <br>362,00<br>Kind 10–15 Jahren<br>EUR <br>414,00<br>Kind 15–19 Jahren<br>EUR <br>488,00<br>Kind 19–28 Jahren<br>EUR <br>611,00<br>In der Praxis vorrangig eingesetzt wird die Prozentsatzmethode. Grundlage ist das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen, worin auch die Sonderzahlungen einzurechnen sind (grob gesagt x14:12) Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. Für die Berechnung des Geldunterhaltes wurden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:</p><p> </p><p>Alter des Kindes<br>Prozentsatz<br>0 bis 6 Jahre<br>16 Prozent<br>6 bis 10 Jahre<br>18 Prozent<br>10 bis 15 Jahre<br>20 Prozent<br>Ab 15 Jahren<br>22 Prozent</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 15:00:26 +0000</pubDate>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Wohnungseigentum im Todesfall]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Für ein Wohnungseigentumsobjekt ist eine Eigentümerpartnerschaft nur für höchstens zwei natürliche Personen, egal in welcher Beziehung diese stehen, zu je 50 % möglich.  Die neue Regelung des Gesetzgebers war daher notwendig, um zu regeln, was im Todesfall eines Eigentümerpartners zu geschehen hat (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P14?origin=lk">§ 14 WEG</a>) und wie vorzugehen ist, wenn nach dem Tod eines Wohnungseigentümers mehr als zwei natürliche Personen erben (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P12?origin=lk">§ 12 Abs 2 WEG</a>)</p><p><span style="font-weight: bold;">Tod des Wohnungseigentümers</span> (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P12?origin=lk"> § 12 Abs 2 WEG 2002</a> )</p><p>Diese Unteilbarkeit des so genannten Mindestanteils, also des Anteils der jeweiligen Wohnungseigentümer an der Liegenschaft (nie mehr als zwei und jeder der beiden immer 50%) schafft keine Fragen, wenn der Mindestanteil einer Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder zwei natürlichen Personen zu gleichen Teilen zukommt.</p><p>Im Falle des Todes eines der beiden Partner: wenn nach dem Ergebnis der Abhandlung der  <a href="https://360.lexisnexis.at/d/h_80001_4793347634964896947_76dfcaacc9?origin=lk">Verlassenschaft</a> der Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zufällt, und die Erben keine entsprechende Übereinkunft (Erbübereinkommen) abschließen, dann regelt § 12 WEG den weiteren Weg . Nach dieser Bestimmung hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Wohnungseigentumsobjekts von Amts wegen vorzunehmen.</p><p>Hat aber entgegen der gesetzlichen Anordnung eine Personenmehrheit von Todes wegen Eigentum am <a href="https://360.lexisnexis.at/d/h_80001_2986894787635328017_31f7bf0ea9?origin=lk">Mindestanteil</a> erworben (etwa eine Verlassenschaftsabhandlung im Ausland oder ein Fehler), kann deren Eigentum nicht im <a href="https://360.lexisnexis.at/d/h_80001_4567005934381325089_c0aadb2071?origin=lk">Grundbuch</a> einverleibt werden.</p><p>In diesem Fall haben die Betroffenen die Möglichkeit, binnen einer vom Grundbuchsgericht gesetzten angemessenen Frist ein Übereinkommen zu treffen, wer von den eingeantworteten Rechtsnachfolgern Eigentum am Mindestanteil als Einzelperson oder durch Gründung einer Eigentümerpartnerschaft erhalten soll. Wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung und neuerliche <a href="https://360.lexisnexis.at/d/h_80001_3442107764191336200_3436d30682?origin=lk">Antragstellung</a> an das Grundbuchsgericht erfolgt, hat das Grundbuchsgericht mit gerichtlicher Feilbietung des Mindestanteils vorzugehen.</p><p><span style="font-weight: bold;">Tod eines Eigentümerpartners</span> ( <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P14?origin=lk">§ 14 WEG 2002 </a>)</p><p><a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P14?origin=lk">§ 14 WEG 2002</a> kommt zur Anwendung, wenn in der Eigentümerpartnerschaft einer der beiden Partner verstirbt. Die Eigentümerpartner können zu Lebzeiten eine Vereinbarung treffen, nach welcher der halbe Mindestanteil im Todesfall eines Eigentümerpartners einem Dritten zukommen soll. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Beiziehung eines <span style="font-weight: bold;">Rechtsanwalts</span> oder Notars. Die Vereinbarung regelt die Nachfolge des jeweils ersten Versterbenden, nicht den gleichzeitigen Tod beider.</p><p>Der Dritte, also der Begünstigte muss klar bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die Nennung eines Ersatzbegünstigten („wenn A nicht kann oder will, soll es B sein“) ist möglich, nicht aber die die Nennung eines Nachbegünstigten („nach dem Tod von A soll es B zum Zug kommen“). Mit der Vereinbarung erfolgt die Grundbuchseintragung mittels einer Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes gemäß § 182 AußStrG.</p><p>Keine Vereinbarung: Liegt keine solche Vereinbarung vor, erwirbt der überlebende Eigentümerpartner automatisch den Mindestanteil des anderen Partners. Dieser Erwerb ist aber nicht automatisch gratis, als Ausgleich muss der erwerbende Partner dafür einen sogenannten Übernahmspreis an die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Partner bezahlen. </p><p>Übernahmspreis = 50% des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit. Man kann mit den Erben auch eine Änderung dieses Betrages vereinbaren, solange kein gesetzlicher Grund dagegensteht (Minderjährige, Rechte von Gläubigern, Pflichtteilsrechte)</p><p>Sonderfall des Übernahmspreises: ist der überlebende Partner selbst pflichtteilsberechtigt und dient die gegenständliche Wohnung seinem dringenden Wohnbedürfnis (gilt auch für den mit der Wohnung genutzten KFZ Stellplatz):</p><p>1.Ist kein weiterer Pflichtteilsberechtigter vorhanden und ist der Nachlass nicht überschuldet (Vermögensverzeichnis ist aktiv), muss der überlebende Partner keinen Übernahmspreis bezahlen.</p><p>2.Bei Überschuldung des Nachlasses (es sind aber keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden) hat der überlebende Partner so viel an die Verlassenschaft zu bezahlen, als  zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist (maximal jedoch 25% des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit)<br>3.Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, beträgt dieser stets 25% des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit<br>4.Der überlebende pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner kann in der Abhandlung bei Gericht um Stundung der Zahlungspflicht (maximal fünf Jahre) oder um Ratenzahlung (innerhalb derselben Frist) ansuchen.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Kein Übernahmspreis, geringerer Übernahmspreis</span></p><p>Die Verpflichtung zur Bezahlung des Übernahmspreises nach § 14 Abs 2 und 3 WEG 2002 kann zu Lebzeiten erlassen oder reduziert werden und zwar</p><ol><li>nur durch eine formgültige letztwillige Anordnung (Testament, Vermächtnis)</li><li>oder eine <a href="https://360.lexisnexis.at/d/h_80001_8550986658980899063_500500a321?origin=lk">Schenkung</a> auf den Todesfall erlassen werden</li><li>allerdings immer nur bis zur Grenze der Verletzung von Pflichtteilsrechten anderer, wenn die übrige Verlassenschaft nicht ausreichen sollte, diese zu befriedigen</li></ol><p><span style="font-weight: bold;">Andere Wege der Nachfolge bei Tod eines Partners</span></p><ol><li>Der überlebende Partner kann mit Zustimmung pflichtteilsberechtigter Personen die Vereinbarung mit einem Dritten schließen, dass dieser den halben Mindestanteil erwirbt und damit neuer Eigentümerpartner wird.</li><li>Der überlebende Partner kann auf den automatischen Zuwachs verzichten, diesfalls kommt es dann zur Feilbietung des gesamten Mindestanteils, nicht des halben Anteils, also der ganzen Wohnungseigentumseinheit (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10001700-P352?origin=lk">§ 352 ff EO</a>)</li></ol>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:58:36 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Falschparker blockieren öffentliche Zufahrtsstraße – Klage auf Unterlassung]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Unterlassungsanspruch gegen Blockade der Zufahrtsstraße durch Falschparker</span></p><p>ABGB: <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10001622-P523?origin=lk">§ 523</a></p><p>Die Verhinderung der Zu- und Abfahrt zu bzw von einer Liegenschaft durch Falschparker auf einer öffentlichen Straße stellt einen Eigentumseingriff dar, gegen den der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mit Unterlassungsklage gemäß § 523 ABGB vorgehen kann. Ob die Blockade unmittelbar den Einfahrtsbereich der Liegenschaft betrifft oder erst in einiger Entfernung auf der Straße besteht, macht keinen Unterschied. <a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2019_JJT_20190919_OGH0002_0_a5e258fc41?origin=lk">OGH 19. 9. 2019, 2 Ob 29/19g</a></p><p><span style="font-weight: bold;">Zum Prozessinhalt:</span> Die beklagte Partei hat einen Gewerbebetrieb, zu welchem unterschiedlich häufig Lieferanten mit ihren LKWs zufahren. Aufgrund von Kapazitäts- und Koordinationsproblemen kommt es öfters dazu, dass Lkws illegal über längere Zeit auf der öffentlichen Straße vor dem Betrieb abgestellt werden. Aufgrund der dafür zu geringen Fahrbahnbreite ist die Straße dann für andere mehrspurige Fahrzeuge blockiert. Die Kläger sind Eigentümer einer durch die Straße erschlossenen Liegenschaft in der Nachbarschaft des Betriebs. In den beschriebenen Situationen ist ihnen keine Zu- und Abfahrt von bzw zu ihrer Liegenschaft möglich. Polizeieinsätze brachten keine Besserung. Auch die Beklagte konnte in den letzten zehn Jahren, in denen die Probleme bestehen, keine Lösung erreichen.</p><p>Mit der vorliegenden Eigentumsfreiheitsklage nahmen die Kläger die Beklagte als mittelbare Störerin auf Unterlassung in Anspruch. Der Klage wurde stattgegeben. Anders als das Berufungsgericht gelangte der OGH zum Schluss, dass ein Liegenschaftseigentümer nicht nur gegen Blockaden im unmittelbaren Einfahrtsbereich, sondern auch gegen etwas weiter entfernte Blockaden auf der öffentlichen Straße als einziger Zufahrtsmöglichkeit mit eigentumsrechtlichen Mitteln vorgehen kann.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:48:21 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Wohnungseigentum – Einbau einer Wandladestation für E-Autos]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Die Installation einer Wandladestation (Wallbox) für ein E-Auto samt Stromleitung bei einem im Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz ist eine privilegierte Änderung im Sinne des <span style="font-weight: bold;">§</span> <span style="font-weight: bold;">16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG</span>, wenn die Ladestation ihrer technischen Ausführung nach einer Steckdose vergleichbar ist (hier: für einphasiges Laden mit maximal 3,7 kW). Vor Genehmigung der Änderung muss daher nicht geprüft werden, ob Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers vorliegt.</p><p>Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer, die der Genehmigung entgegenstehen würde, besteht nicht, wenn die Wandladestation technisch ordnungsgemäß ausgeführt wird, zu keiner Überlastung oder Störung des Stromnetzes führt und sich der antragstellende Wohnungseigentümer verpflichtet hat, die Herstellungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu übernehmen. Die abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft auch andere Wohnungseigentümer Ladestationen errichten wollen und ab einer bestimmten Anzahl zur Vermeidung einer Überlastung die Stromversorgung des Hauses ausgebaut werden müsste, schließt die Genehmigung nicht aus, weil jede Änderung nach der jeweils aktuellen Sachlage zu prüfen ist.</p><p>Die Errichtung einer Wandladestation, die dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglicht und die Neuschaffung eines Drehstromanschlusses voraussetzt, ist keine privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG. Da diese Änderung nicht verkehrsüblich ist, setzt ihre Genehmigung ein wichtiges Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers voraus.</p><p>Die rechtsgestaltende Entscheidung auf Genehmigung einer Änderung nach <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20001921-P16?origin=lk">§ 16 Abs 2 WEG</a> ist bedingungsfeindlich. Die Genehmigung einer Änderung unter einer auflösenden Bedingung ist nicht möglich.</p><p><span style="font-weight: bold;">OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 173/19f</span></p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:46:12 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Verträge zwischen Lebensgefährten – Wozu?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Verträge zwischen Lebensgefährten – Wozu?</span></p><p>Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Kooperation auch gleich eine Gesellschaft, die Anwendung des Rechtes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR.) wird sehr einschränkend zugelassen. Die Partner einer Lebensgemeinschaft können aber die äußerst sinnvolle Möglichkeit nutzen, einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Mit einem solchen Partnerschaftsvertrag können unverheiratete Lebensgefährten ihre verschiedenen Ebenen der Beziehung regeln (Vermögen, Investitionen, Unterhalt) und zwar sowohl für die Zeit während aufrechter Lebensgemeinschaft (was oft nicht so dringend ist), aber vor allem für die Zeit nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft.</p><p>Wie soll gemeinsames Vermögen geteilt werden? / Wem gehört was? / Wie steht es mit der gemeinsamen Eigentumswohnung oder der Eigentumswohnung eines Partners, in die der andere Teil investiert oder in Tilgungen beigetragen hat? / wer bleibt in der Wohnung, Mietwohnung und was passiert mit der Einrichtung? / Soll der Partner, der auf Berufsausübung und Karriere zugunsten von gemeinsamen Kindern verzichtet hat, dafür eine Abgeltung oder einen Unterhalt bekommen? / wie verteilt man später Vermögen, wenn alles ein teil gekauft hat, weil der andere Teil die ohnehin schon verbrauchten Urlaube etc. bezahlt hat?</p><p>Mit einem Partnerschaftsvertrag kann man im Vorhinein klar festlegen, wie mit Immobilien, Einrichtungen, sonstigen Gegenständen des Hausrates, Fahrzeugen, umgeht, wie allfällige Zahlungen und Beiträge in das Vermögen des anderen Teils abgegolten werden sollen. Über die vermögensrechtlichen Beziehungen hinaus lassen sich auch die persönlichen Beziehungen regeln, solange man nicht die Grenzen der gesetzlichen zwingenden Normen verletzt und man nicht in den höchstpersönlichen Bereich eingreift. (woran zumeist ohnehin kein Interesse besteht)</p><p>Man kann zwar mit einem solchen Vertrag kein System einer gesetzlichen Ehe nachbauen (da kann man ohnehin heiraten), man kann aber eine gewisse Abfindungsvereinbarung schaffen, Aufteilungen durch Geldzahlungen ausgleichen und Klarheit schaffen. Auch kann mit so einem Vertrag eine gewisse Beweissicherung geschaffen werden, wem zum Beispiel was von Anfang an gehört hat und weiter alleine gehören soll.</p><p>Das kann auch für eine spätere Eheschließung von Bedeutung sein, da Vermögen, das in der Zeit einer vorehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden ist, grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist (Beweisen muss man es halt können) So zum Beispiel auch der OGH dazu in der Entscheidung 4 Ob 98/12h. Danach würden der Aufteilung nur solche Vermögenswerte unterliegen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen worden sind. Investitionen, die während einer der Ehe unmittelbar vorangegangenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen diesen späteren Ehegatten vorgenommen wurden, sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen.</p><p>Heiraten die Partner also, dann bleibt die rechtliche Zuordnung der Sachen wie sie war (der eine oder andere alleine oder gemeinsam), sie gehören im Fall der Scheidung (von Ausnahmen abgesehen) nicht in die Aufteilungsmasse. Gerade bei Immobilien eine wichtige Sache.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:44:14 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Untergang einer Dienstbarkeit durch Ersitzung trotz Ortsabwesenheit des Berechtigten]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ist schon vor Eintragung im Grundbuch zwischen den Vertragsparteien wirksam.</p><p>Auch eine vertraglich vereinbarte, aber noch nicht verbücherte Dienstbarkeit kann analog <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10001622-P1488?origin=lk">§ 1488 ABGB</a> durch Freiheitsersitzung erlöschen.</p><p>Die dreijährige Frist für die Freiheitsersitzung beginnt, sobald die Servitutsausübung durch ein Hindernis, das der Berechtigte bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird. Durch eine längere Ortsabwesenheit des Berechtigten wird der Fristbeginn zumindest dann nicht hinausgezögert, wenn es sich um eine freiwillige Abwesenheit handelt.</p><p>Der Beginn der Freiheitsersitzung setzt nicht voraus, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit zuvor bzw überhaupt jemals tatsächlich ausgeübt hat. Die Rechtsausübung muss nur objektiv möglich sein.</p><p><a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2020_JJT_20200124_OGH0002_0_e919201224?origin=lk">OGH 24. 1. 2020, 8 Ob 124/19x</a></p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:43:25 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Aufteilung von Werten aus einer Lebensgemeinschaft vor der Ehe bei der Ehescheidung]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regeln der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auf die während der vorangehenden Lebensgemeinschaft  erworbenen und dem Gebrauch der Lebensgefährten dienenden Sachen <span style="font-weight: bold;">nicht</span> anzuwenden.</p><p>Es gelten nicht die gleichen Grundsätze wie in Bezug auf Sachen, die während einer ehelichen Gemeinschaft von den Ehegatten angeschafft wurden (OGH zu 2 Ob 644/86). Einer Lebensgemeinschaft kommt daher nur in Ausnahmefällen rechtliche Bedeutung zu.</p><p>In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass die Ehepartner vor ihrer Eheschließung in einer Lebensgemeinschaft gelebt und in dieser Zeit auch Vermögenswerte angeschafft haben.  Nach aktueller Rechtslage bleiben die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafften und in die Ehe eingebrachten Sachen in ihrer bisherigen rechtlichen Zuordnung, sei es also als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, oder – weil gemeinsam im Miteigentum angeschafft – als gemeinschaftliches Eigentum.  </p><p><span style="font-weight: bold;">In diesem Fall fallen sie nach Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (OGH 1 Ob 691/82, 7 Ob 529/86, 7 Ob 514/86, 7 Ob 60/10i, 1 Ob 6/13h, 1 Ob 234/14i, 1 Ob 134/14h).</span></p><p>Das bedeutet also:</p><p>Die von den Lebensgefährten entweder jeweils einzelnen oder eben gemeinsam erworbenen und gemeinsam eingebrachten Sachen behalten auch bei der Eheschließung ihre bisherige rechtliche Zugehörigkeit (ein Lebensgefährte alleine oder beide gemeinsam je nach Anschaffungsart) Sie sind auch im Falle der späteren Ehescheidung nicht in die Aufteilung im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG einzubeziehen.</p><p>Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung gibt es für die Lebensgemeinschaft keine besondere gesetzliche Regelung in Bezug auf eine Vermögensaufteilung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft, die auch nur ansatzweise mit den Aufteilungsregeln des EheG vergleichbar wären (OGH 9 Ob 96/98b). Schon aus diesem Grund kommt auch eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht in Frage (OGH 6 Ob 135/99t).</p><p><span style="font-weight: bold;">Zur Aufteilungsmasse der Vermögensaufteilung als Folge des Ehescheidungsverfahrens sind daher nur die während aufrechter <span style="text-decoration: underline;">ehelicher</span> Lebensgemeinschaft angesammelten Vermögenswerte zu zählen und nicht andere, die aus einer Lebensgemeinschaft vor der Ehe stammen (OGH 6 Ob 573/90, 1 Ob 134/14h).</span></p><p>Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung nicht zu berücksichtigen (OGH 1 Ob 234/14i). Für die Lebensgemeinschaft außerhalb der Ehe besteht im Gesetz kein Aufteilungsregeln wie im Ehegesetz (§§ 81 ff EheG, 9 Ob 96/98b, 7 Ob 239/07h).</p><p>Für diese Beurteilung ist auch ohne Bedeutung, ob die späteren Streitteile etwa ein Haus angeschafft haben, das dann in der Ehe als Ehewohnung genutzt wurde. Selbst die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Partner und die Einbringung derselben in die Ehe ändert daran nichts. Das Haus wäre nur in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die Sonderausnahmen des § 82 Abs 2 EheG (z.B. dringendes Wohnbedürfnis) vorliegen (EFSlg 101.004, 101.005).</p><p>Dieselben Grundsätze gelten auch für Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der späteren Ehewohnung und des Hausrats gemacht worden sind. Diese sind eben nur dann und ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG in Anschlag zu bringen, sofern diese Sachen in die Ehe eingebracht worden sind und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Dies kommt vor, wenn Ehegatten bereits vor der Eheschließung in einer Lebensgemeinschaft gelebt und in dieser Zeit einen gemeinsamen Kredit für Anschaffungen aufgenommen haben (OGH 7 Ob 1506, EF 78.724).</p><p>Die Rückführung der Schulden während aufrechter Ehe führt aber dazu, dass sie entweder als überwiegende Wertschöpfung zu werten ist, sodass die Ehewohnung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, oder aber, dass nur noch ein geringerer Teil der Schuldentilgung erfolgt, diesfalls ist der in der Ehe getilgte Betrag in die Aufteilung einzurechnen.</p><p>Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen, auch wenn sie in der Zeit der vor der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft stammen, unterliegen ebenso nicht der Aufteilung (OGH 7 Ob 659/86).</p><p><span style="font-weight: bold;">In der außerehelichen Lebensgemeinschaft getätigte Aufwendungen gelten im Zweifel stets als geschenkt.</span></p><p>Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit. Laufende, von den Lebensgefährten getätigte Aufwendungen (etwa des täglichen Lebens, Wohnens, Urlaube und Freizeit etc.) können ebenso nicht zurückgefordert werden.</p><p>Aus Sicht des Bereicherungsrechtes keine eine zwischen Lebensgefährten erbrachte Leistung zurück gefordert werden (§ 1435 ABGB), wenn ein Lebensgefährte seinem Partner diese Leistung nur im Hinblick auf einen bestimmten, dem anderen erkennbaren Zweck erbracht hat und dieser erwartete Erfolg nicht eingetreten ist. Als berechtigte Erwartungshaltung ist das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft oder gar eine erwartete Eheschließung anzusehen.</p><p>Leistungen unter Lebensgefährten abseits eines Vertrages, außerhalb von Schenkungen und abseits der Aufwendungen des täglichen Lebens, die zwar ohne besonderen Grund, aber in Erwartung einer Gegenleistung erfolgten, sind rückforderbar. Als – solche außergewöhnliche – Aufwendungen kommen etwa Anschaffung eines Pkw, Immobilien in Betracht, die in erkennbarer Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft getätigt werden.</p><p>Für Lebensgefährten gäbe es aber die Möglichkeit, entweder einen förmlichen Vertrag abzuschließen, um Auseinandersetzungen bei Beendigung der außerehelichen Lebensgemeinschaft vorab zu regeln und streitige Auseinandersetzungen zu verhindern.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:41:50 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Ehepakte, Eheverträge, Ehescheidung, Vermögen und Unterhalt]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Ehepakte, Eheverträge, Ehescheidung, Vermögen und Unterhalt</p><p><span style="font-weight: bold;">Ehepakte</span> haben grundsätzlich – um Verwechslungen mit anderen derartigen Verträgen zu vermeiden – in den meisten Fällen den Zweck, für Eheschließungen Gütergemeinsachten zu begründen und Erbverträge abzuschließen.</p><p><span style="font-weight: bold;">§ 1217 ABGB (1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand. (2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.</span></p><p>Ehepakte erlöschen grundsätzlich mit der Ehescheidung, soferne nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.</p><p>Wesentlich interessanter und mehr mit den Erwartungen der Menschen übereinstimmend sind <span style="font-weight: bold;">Eheverträge</span> gemäß § 97 EheG. bzw. Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 94 ABGB bzw. vor allem § 80 EheG, die Regelungen für den Fall der Ehescheidung treffen sollen, also bereits im Vorhinein die Regeln festlegen, nach denen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einerseits erfolgen soll, andererseits bereits im Vorhinein eine Regelung des künftigen Unterhalts für die Zeit nach einer Scheidung getroffen sein soll.</p><p>§ 97. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.</p><p>(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.</p><p>(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.</p><p>(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.</p><p>(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.</p><p>§ 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.</p><p>(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.</p><p>(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.</p><p>§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die <br>1.<br>ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,<br>2.<br>dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,<br>3.<br>zu einem Unternehmen gehören oder<br>4.<br>Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.</p><p><br>(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.</p><p>Um sich überhaupt mit der Frage der vertraglichen Regelungen der Vermögensaufteilung – sprich mit dem Ehevertrag – auseinandersetzen zu können, muss man zunächst die Grundsätze der Vermögensaufteilung im Ehegesetz beleuchten, sie sind der wesentliche Regelungsgegenstand. Fraglos wird dabei zum Zeitpunkt der Eheschließung häufig eine wesentliche Hürde für Regelungen und Verträge sein, dass in der Masse der Fälle aufzuteilendes Vermögen noch gar nicht vorhanden oder auch nur absehbar ist, es wird wohl erst im Laufe des Lebens geschaffen werden. Dieses Problem ist auch in diesem Aufsatz nicht lösbar.</p><p>Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist der Regelungsinhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen. § 97 EheG setzt sich mit den Möglichkeiten und der Gültigkeit solcher Eheverträge auseinander, aus § 81 können wir die gesetzliche Definition dieser ehelichen Vermögensbereiche entnehmen.</p><p>Grundsätzlich muss also klar sein, dass im Falle der Ehescheidung nur über die Aufteilung jenes Vermögens zu sprechen ist, welches im Sinne dieser gesetzlichen Regeln in der Ehe gemeinsam erworben wurde, egal, wer es schlussendlich bezahlt hat, egal, „auf wessen Namen dieser Vermögensgegenstand läuft“.</p><p>Auch wenn wir in der Ehe eine gesetzliche Gütertrennung haben und damit jeder Ehegatte auch in der Ehe Eigentümer seines Vermögens ist und bleibt, im Aufteilungsverfahren im Zuge einer Ehescheidung ist dieses in der Ehe erworbene Vermögen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen und unterliegt der Aufteilung.</p><p>In der Aufteilung ist einerseits auf den Anteil am Erwerb (der haushaltsführende bzw. Kinder erziehende Ehepartner leistet dadurch bereits seinen 50% Beitrag, von dem im Zweifel immer auszugehen ist), andererseits aber auf Billigkeit (sinnvolle Gerechtigkeit in Betrachtung der Lebensumstände der Ehepartner und eine möglichste Trennung der Lebensbereiche der Geschiedenen (z.B. kein weiteres gemeinsames Miteigentum, gemeinsame Nutzung etc.) Rücksicht zu nehmen. Nicht der Aufteilung unterliegen gemäß § 82 EheG. ausdrücklich die dort angeführten Vermögenswerte, also etwa Geschenktes, Geerbtes, Vermögen aus der Zeit vor der Ehe, die persönlichen Sachen, Berufliches und Unternehmen etc. Einen Sonderstatus hat stets die Ehewohnung.</p><p>Der Aufteilung unterliegen also grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten <span style="font-weight: bold;">während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen</span>, zu deren Erwerb sie während dieser Zeit – und sei es auch nur durch <span style="font-weight: bold;">Konsumverzicht</span> (<a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">OGH 1 Ob 643/82</a>, 1 Ob46/13s)  beigetragen haben, man nennt das <span style="font-weight: bold;">eheliche Errungenschaft</span>. Es muss sich um einen <span style="font-weight: bold;">Wertzuwachs</span> im Vermögen eines der Ehegatten handeln, der durch Arbeit, Aufwendungen oder Konsumverzicht bewirkt wurde (<a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">OGH 2 Ob 501/88</a>), Wertsteigerungen, die etwa auf allgemeine Preissteigerungen zurückzuführen sind, sind nicht in die Aufteilung einzubeziehen (<a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">OGH 1 Ob 197/99y</a>, <a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">7 Ob 105/09f</a> <a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENifamz20100348?execution=e1s12&source=72646223323032303130323323313131315f656865675f703030383123534c2331383437323131343535">iFamZ 2010/126</a> [Deixler-Hübner]); auch ein Wertzuwachs <span style="font-weight: bold;">im Vermögen eines Dritten</span> stellt <span style="font-weight: bold;">kein aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten dar</span> (<a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">1 Ob 65/12h</a>) allerdings ist im Rahmen der Billigkeit darauf Bedacht zu nehmen, wenn ein Ehegatte – auch ohne Rechtsanspruch – im Genuss der Wertsteigerung bleibt oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen wird (<a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">OGH 7 Ob 105/09f)</a>. Maßgebender <span style="font-weight: bold;">Zeitpunkt für die Beurteilung der Zugehörigkeit</span> einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen ist die <span style="font-weight: bold;">Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft</span>. Diese besteht – anders als die häusliche Gemeinschaft – nicht nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig-seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.</p><p>Ein wesentliches Element des Begriffes des ehelichen Gebrauchsvermögens der <span style="font-weight: bold;">Gebrauch beider Ehegatten</span> während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft. Unmaßgeblich ist dabei, ob die Sache gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder von dem anderen benützt worden ist oder ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Eine Sache, die aber grundsätzlich nur von einem Ehegatten, vom anderen Ehegatten hingegen nur gelegentlich und ausnahmsweise benützt worden ist, gehört nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen (Hopf/Kathrein Eherecht).</p><p><span style="font-weight: bold;">Ehewohnung</span>: ist die Wohnung, in der die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben, wo sich der Mittelpunkt der <span style="font-weight: bold;">gemeinsamen Lebensführung</span> der Ehegatten befindet oder befunden hat. Der Auszug eines Ehegatten vor der Scheidung ändert nichts an der Qualifikation der Wohnung als Ehewohnung.</p><p>Ein wesentliches Element ist die <span style="font-weight: bold;">Widmung der Räumlichkeiten</span> durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten <span style="font-weight: bold;">zum Ort des gemeinsamen Wohnens</span>. Als – der Aufteilung unterliegende – Ehewohnung gilt daher auch eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur als Ehewohnung bestimmt war. (Hopf/Kathrein Eherecht) Denkbar ist auch, dass ein Ehepaar noch keine oder keine Ehewohnung mehr hat, aber auch, dass für ein Ehepaar <span style="font-weight: bold;">mehrere Wohnungen</span> Ehewohnungen sind. Wohnt etwa ein Ehepaar einen Teil des Jahres in einer Stadtwohnung, den anderen Teil hingegen in einem Gartenhaus, so sind sowohl Stadtwohnung als auch Gartenhaus Ehewohnung (<a href="https://rdb.manz.at/document/1111_eheg_p0081?execution=e1s12&highlight=%C2%A7+81+EheG">OGH 6 Ob 246/99s</a>).</p><p><span style="font-weight: bold;">Eheliche Ersparnisse</span> können nach der gesetzlichen Definition sein: Bargeld, Kontoguthaben, Spareinlagen, Wertpapiere, Kunst, Sammlergegenstände, Immobilien usw. Entscheidend ist natürlich eine Werthaltigkeit und Verwertbarkeit. Planlose laienhafte Sammlungen als Ergebnis einer Freizeitbeschäftigung sind dabei anders zu beurteilen wie jederzeit verwertbare organisierte Sammlungen (Briefmarken usw.) Zur Aufteilung gehören also auch Lebens- oder Unfallversicherungen, Abfertigungen, die bereits ausbezahlt sind, etc.</p><p>Nicht dazu zählen aber zum Beispiel das Schmerzensgeld oder eine Verunstaltungsentschädigung, ein erst in Zukunft entstehender Abfertigungsanspruch, sozialversicherungs- oder pensionsrechtliche Versorgungsanwartschaften, Einzahlungen in eine Pensionskasse. Achtung: Die Grenze zwischen „Zukunftsvorsorgeprodukten“ als reine nicht aufzuteilende Pensionsansparung einerseits und Wertanlage andererseits ist fließend, entscheidend wird die Möglichkeit oder Zweckbestimmung der Verwertung als Wertanlagen sein.</p><p><span style="font-weight: bold;">Schulden</span> müssen in Betrachtung aufzuteilenden Vermögens mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen. Gemeint sind solche, die den Zweck haben, Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse anzuschaffen, herzustellen, instand zu halten oder zu verbessern [Deixler-Hübner].</p><p><span style="font-weight: bold;">Ausgenommen von der Aufteilung gemäß § 82 EheG sind im Wesentlichen vier Gruppen von Vermögenswerten:</span></p><p>Von einem Ehegatten in die Ehe <span style="font-weight: bold;">eingebrachte Sachen</span>: Dazu zählen auch in der vorehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenen Sachen. Voreheliche Schulden sind aufzuteilen, soweit sie sich auf die Ehewohnung oder den Hausrat beziehen. Vor der Eheschließung erworbene Sachen, deren Kaufpreis aber überwiegend nach der Eheschließung gezahlt wurde, sind nicht eingebracht.</p><p><span style="font-weight: bold;">Von Todes wegen</span>, auch während aufrechter Gemeinschaft, <span style="font-weight: bold;">erworbene Sachen</span> (§ 82 Abs 1 Z 1): Dazu zählen auch Geldbeträge, die ein Ehegatte zum Beispiel als Pflichtteil erhält, eine übereignete Eigentumswohnung etc.</p><p><span style="font-weight: bold;">Einem Ehegatten</span> von einem Dritten<span style="font-weight: bold;"> geschenkte Sachen</span> (§ 82 Abs 1 Z 1): Zuwendungen von Verwandten eines Ehegatten sollen nur diesem zukommen und sind nicht in das aufzuteilende Vermögen einzubeziehen. Hochzeitsgeschenke Dritter sind nur dann nicht aufzuteilen, wenn sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gewidmet oder nur einem Ehegatten zugewendet worden sind. Bei einem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Sache liegt aber gemischte Schenkung vor, der geschenkte Teil entfällt aus der Aufteilung.</p><p><span style="font-weight: bold;">Erträgnisse eingebrachter, geerbter und geschenkter Sachen</span> während aufrechter Gemeinschaft unterliegen der Aufteilung, ebenso eine Wertsteigerung durch Arbeit oder durch sonstige werterhöhende Aufwendungen, nicht aber die reine Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten.</p><p>Dem <span style="font-weight: bold;">alleinigen persönlichen Gebrauch</span> eines EG <span style="font-weight: bold;">dienende Sachen</span>: Wäsche, Kleidung, Toilettenartikel, sondern allgemein jene Sachen, die nicht von beiden Ehegatten regelmäßig gebraucht werden, Geräte, die der Ausübung des Hobbys nur eines EG dienen.</p><p>Die der <span style="font-weight: bold;">Ausübung des Berufs</span> eines EG <span style="font-weight: bold;">dienenden Sachen</span> (§ 82 Abs 1 Z 2) unterliegen keiner Aufteilung. (Beispiele sind etwa: PC, Laptop etc. – ausschließlich für Berufszwecke oder Laptop, der PKW eines Vertreters, etc.)</p><p><span style="font-weight: bold;">Das Unternehmen selbst</span> (egal wie groß der klein es auch sein mag) gehört nie in die Aufteilungsmasse, das ist also das ganze Anlage- und Umlaufvermögen, die Rechte, Aktiva aber auch Passiva des Unternehmens (= die wirtschaftliche selbständige, organisierte Erwerbsgelegenheit). Das wären also etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb, Immobilien zur Vermietung ab einer bestimmten Organisationsstruktur, wie Buchhaltung etc. (das werden wohl 5 bis 6 Einheiten sein müssen), Privatzimmervermietung, Kleingastronomie usw.</p><p>Vom Unternehmen unterschieden werden müssen aber die unternehmerischen Erträge, die aus dem Unternehmen in Gemeinschaftsvermögen oder Ersparnisse umgewandelt werden (das Kapitalkonto des Unternehmens fällt nicht darunter, solange es nicht für unternehmensfremde Zwecke umgewandelt wird. Die seit 1999 eingeführte Neufassung § 91 Abs 2 EheG. Unterwirft aber jene Vermögenswerte der Aufteilung, die aus dem Gemeinschaftsvermögen in ein Unternehmen eingebracht wurden.</p><p>Von der Aufteilung ausgenommen sind nach § 82 Abs 1 Z 4 auch <span style="font-weight: bold;">Anteile an einem Unternehmen</span>, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer GesbR. oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Voraussetzung für die Ausnahme ist aber, dass mit dem Unternehmensanteil eine <span style="font-weight: bold;">Mitwirkung an der Unternehmensführung</span> oder sonst ein <span style="font-weight: bold;">maßgebender Einfluss auf diese</span> verbunden ist, wofür die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses ausreicht, nicht also die tatsächliche Ausübung desselben erforderlich ist (Kommentar Rummel/Lukas zu § 81 EheG). Maßgeblicher Einfluss: Anteilsmehrheit oder auch Sperrminorität, Stellung als Geschäftsführer;</p><p>Gleiches gilt umgekehrt für die Zuordnung des Erlöses aus der <span style="font-weight: bold;">Veräußerung des Unternehmens</span>: Wird der Erlös nicht in ein anderes Unternehmen investiert u aus ihm auch nicht ein anderes Unternehmen erworben oder gegründet, so zählt der Erlös zu den Ersparnissen (<a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0920233557?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 60.363 </a>ua.) weil die unterlassene Reinvestition als Umwidmung für unternehmensfremde Zwecke anzusehen ist. Die <span style="font-weight: bold;">Verpachtung des Unternehmens</span> belässt dieses außerhalb der Aufteilungsmasse (<a href="https://rdb.manz.at/document/1101_eheg_p82?execution=e1s14&highlight=%C2%A7+82+EheG">ecolex 1995, 718</a>).</p><p><span style="font-weight: bold;">§ 82 Abs 2 EheG</span> schafft hinsichtlich der <span style="font-weight: bold;">Ehewohnung</span> u des <span style="font-weight: bold;">Hausrats</span> eine <span style="font-weight: bold;">Ausnahme von der Ausnahme</span> –Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Ehewohnung und der Hausrat in die Aufteilung einzubeziehen (EheRÄG 1999) – für diese Gegenausnahme erfordert es zwei auf den Bedarf ausgerichteter gesetzlicher Gründe für die neuerliche Einbeziehung in die Aufteilung:</p><p><span style="font-weight: bold;">Die „Ausnahme von der Ausnahme“ – gesetzliche „Einbeziehungsgründe“:</span> Meine Wohnung, mein Haus, die Immobilie meines Unternehmens, vor der Ehe geschaffen oder geschenkt geerbt usw. – und doch der Aufteilung unterworfen? – Ja, unter den besonderen beiden folgenden Gründen:</p><p>1. Der andere Ehegatte, von dem also die Wohnung nicht stammt, hat ein dringendes Wohnbedürfnis, kurz jemand kann selbst aus seiner Kraft seine Wohnbedürfnisse nicht decken und würde zumindest eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen (<a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0920025602?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 43.763</a>; <a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0920120858?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 51.744</a>; <a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0920219888?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 57.342</a><a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0920219888?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 57.342</a>, <a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0112142205?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 93.947</a>); die die Ehewohnung ist daher nicht in die Aufteilung einzubeziehen, wenn dem anderen Ehegatten eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht.</p><p>2. Der zweite Einbeziehungsgrund liegt vor, wenn ein gemeinsames Kind der Ehegatten einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Weiterbenützung der Wohnung hat. Dieser Tatbestand setzt die Schwelle für die Einbeziehung der Ehewohnung wesentlich niedriger an. Er ist auch zu bejahen, wenn das Kind durch das Umziehen in eine andere Wohnung aus seinem bisherigen sozialen Umfeld, insbesondere aus der Schule oder dem Kindergarten herausgerissen würde und dies mit einer Belastung des Kindes verbunden wäre oder wenn der Umzug eine gravierende Verschlechterung der Wohnsituation mit sich brächte; eine Gefährdung des Kindeswohls durch einen solchen Umzug ist nicht erforderlich (Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 871). </p><p><span style="font-weight: bold;">Die Folgen dieser Gegenausnahme, also neuerlichen Einbeziehung</span>: Die die Ehewohnung ist zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen. Bildet die Ehewohnung aber nur einen Teil der Gesamtnutzung einer Liegenschaft aus (etwa die Hausherrnwohnung in einem Zinshaus), so unterliegt der Einbeziehung in die Aufteilung nur das Benützungsrecht daran, nicht das Grundeigentum (<a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0942001782?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 69.315</a>; <a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0942001791?execution=e1s14&source=72646223323032303130323323313130315f656865675f70383223534c2331363030343032373833">EF 69.324</a>) In diesen Bedarfsfällen ist sie auch dann <span style="font-weight: bold;">Aufteilungsgegenstand</span>, wenn sie in einem zu einem Unternehmen gehörenden Haus liegt.</p><p>Unter den ersten Fall der Ziffer 1 des § 82 fallen auch Sachen, <span style="font-weight: bold;">die während einer der Ehe vorangegangenen faktischen Lebensgemeinschaft angeschafft</span> und von den Lebensgefährten sodann in die Ehe <span style="font-weight: bold;">eingebracht</span> worden sind; diese Sachen behalten ihre rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum und gehören somit – im Fall der Auflösung der Ehe – auch nicht in die Aufteilungsmasse (OGH 1 Ob 691/82; 1 Ob 6/13h;). Das gilt auch für Schulden, die vor der Ehe für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und des Hausrats eingegangen worden sind (EFSlg 109.973).</p><p>Dementsprechend sind auch Beiträge zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (OGH 10 Ob 71/98 h EFSlg 87.540).</p><p>Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen,</p><ol><li>wenn dies <span style="font-weight: bold;">vereinbart</span> wurde, oder</li><li>wenn <span style="font-weight: bold;">der andere Ehegatte</span> auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse <span style="font-weight: bold;">angewiesen</span> ist, oder</li><li>wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen <span style="font-weight: bold;">berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.  </span></li></ol><p><span style="font-weight: bold;">zu 2</span>. Eine Einbeziehung von Ehewohnung (und Hausrat) nach § 82 Abs 2 EheG kommt nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die <span style="font-weight: bold;">Weiterbenützung angewiesen</span> ist (1 Ob 209/04y; 1 Ob 46/14t). Daher keine Einbeziehung, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder bereits Jahre vor der Ehescheidung aus der Ehewohnung auszogen sind (OGH 23.11.2004, 1 Ob 209/04y).</p><p>Dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung seiner den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der sicherungsfähige Wohnungserhaltungsanspruch der gefährdeten Partei nicht nur auf eine etwa 50 m2 große Wohneinheit, sondern auch auf ein in die Wohneinheit nicht integriertes, aber zur Ehewohnung gehörendes benachbartes Objekt gleicher Größe, in dem Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens der Ehegatten und Spielsachen ihres in der Wohneinheit betreuten minderjährigen Kindes aufbewahrt werden (RIS-Justiz RS0115507).</p><p>Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem <span style="font-weight: bold;">Einkommen und Vermögen</span> unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen (10Ob363/99a; 7Ob277/00m).Wenn der Ehegatte über ein <span style="font-weight: bold;">ausreichendes Einkommen</span> verfügt, ist ein Wohnbedürfnis im Sinne einer vitalen Existenzbedrohung jedenfalls abzusprechen (Einkommen monatlich netto €1.940,- wurden bereits als ausreichend angenommen (EF 60.351).</p><p>Diese Existenzbedrohung ist auch dann nicht der Fall, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teiles in die Lage versetzt wird, sich <span style="font-weight: bold;">ohne unbillige Einschränkung</span> der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen (1Ob6/13h; 1Ob95/15z; 1Ob139/15w). Die Antragstellerin ist mit ihrem Pensionseinkommen in der Lage, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Von einer unzumutbaren bzw unbilligen Einschränkung ihrer Wohnqualität ist nicht auszugehen, lebte sie doch vorher gemeinsam mit dem Antragsgegner in einer rund 90 m² großen Wohnung und steht ihr nun für sich allein eine Wohnung mit 35 m² zur Verfügung (OGH 21.05.2015, 1 Ob 95/15z).</p><p><span style="font-weight: bold;">Eine Existenzfrage</span> ist auch dann nicht gegeben, wenn der Ehegatte seit Jahren bzw seit der Scheidung bei seinem Lebensgefährten wohnt (LGZ Wien 47R 237/93 EF 72.391; LG Salzburg 21R 17/06g EF 117.514).</p><p><span style="font-weight: bold;">Ausgleichszahlung, Ermittlung Substanzwert</span></p><p>Im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der <span style="font-weight: bold;">Ehewohnung</span> ist – unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG – zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist (OGH 26.05.2004, 9 Ob 4/04k).</p><p><span style="font-weight: bold;">Grundstück</span> Von einer in die Ehe eingebrachten oder von einer von einem Dritten geschenkten Ehewohnung kann nach der Rechtsprechung dann nicht gesprochen werden, wenn bloß der <span style="font-weight: bold;">Grund</span>, auf dem die Ehegatten während der Ehe das als Ehewohnung dienende <span style="font-weight: bold;">Haus errichtet</span> haben, in die Ehe<span style="font-weight: bold;"> eingebracht </span>oder <span style="font-weight: bold;">von dritter Seite geschenkt worden ist</span> (OGH 7Ob749/82; 8Ob568/90)</p><p><span style="font-weight: bold;">Teilfinanzierung eines Einfamilienhauses</span>: Gleiches gilt für die <span style="font-weight: bold;">schenkungsweise Teilfinanzierung des Baus eines Einfamilienhauses</span> durch den Elternteil eines Ehegatten (OGH 5Ob672/82; 8Ob567/88;) In diesen Fällen ist also das als Ehewohnung dienende Haus jedenfalls in die Aufteilung einzubeziehen – unabhängig davon, ob die Benützung der Ehewohnung für einen Ehegatten eine Existenzfrage bildet.</p><p><span style="font-weight: bold;">Fremdfinanzierte eingebrachte Ehewohnung</span>: § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Ob eine Sache als eingebracht gilt, ist nach <span style="font-weight: bold;">wirtschaftlichen Gesichtspunkten</span> zu beurteilen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 82). Überwiegt der Wert der Investitionen und der Lastenfreistellung jenen der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung und ist damit die <span style="font-weight: bold;">überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgt,</span> ist <span style="font-weight: bold;">die Liegenschaft zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen</span> (Deixler-Hübner aaO; 1Ob159/04w).</p><p>Bringt ein Ehegatte die Ehewohnung in die Ehe ein, die zum Zeitpunkt der Eheschließung lediglich <span style="font-weight: bold;">fremdfinanziert</span> war, und wurde der <span style="font-weight: bold;">Kredit erst während aufrechter Ehe getilgt</span>, wäre die Wohnung unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten eingebracht (und damit von der Aufteilung ausgenommen), unter aufteilungsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch jedenfalls dann<span style="font-weight: bold;"> nicht</span>, wenn die <span style="font-weight: bold;">Fremdmittel zum Zeitpunkt der Eheschließung den damaligen Verkehrswert der Wohnung erreicht oder gar überstiegen hatten</span>. Die Ehegatten haben ja dann während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung abbezahlt und damit – wirtschaftlich gesehen – aufteilungsrechtlich erworben (1Ob119/09w).</p><p><span style="font-weight: bold;">Beispiel:</span></p><p>Verkehrswert der (späteren) Ehewohnung zum Ankaufszeitpunkt EUR 500.000,00; die Frau nimmt einen Kredit zum Ankauf über EUR 600.000,– auf. Kurze Zeit später erfolgt die Hochzeit. Die Wohnung wird zur Ehewohnung (eingebracht, weil vorehelich erworben). Kredittilgung erfolgt (durch die Ehefrau) während aufrechter Ehe. Bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Ehewohnung mit ihrem dann bestehenden Verkehrswert in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, weil die <span style="font-weight: bold;">Wertschöpfung</span> (durch Kredittilgung) während <span style="font-weight: bold;">aufrechter Ehe </span>erfolgt ist.</p><p>Dies gilt auch dann, wenn die Ehewohnung bei der Eheschließung <span style="font-weight: bold;">lediglich zu einem geringfügigen Teil angezahlt</span> war bzw. die <span style="font-weight: bold;">Fremdmittel erst zu einem geringfügigen Teil</span> (z.B. etwa 10 %) <span style="font-weight: bold;">zurückgeführt</span> worden waren (3Ob588/82), und dann erst während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft der Rest bezahlt wurde.</p><p>Da der sachenrechtliche Aspekt nicht völlig unbeachtlich sein kann und ansonsten wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen sollen, ist hingegen von einer eingebrachten (und somit nicht der Aufteilung unterliegenden) Sache jedenfalls dann auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung deutlich mehr als die Hälfte des damaligen Verkehrswertes bereits bezahlt war – also die damals offenen Fremdmittel deutlich weniger als die Hälfte des Verkehrswertes betrugen (1Ob119/09w).</p><p>Beispiel:</p><p>Verkehrswert der (späteren) Ehewohnung zum Ankaufszeitpunkt EUR 500.000,–; die Frau nimmt einen Kredit zum Ankauf über EUR 600.000,– auf; bei Eheschließung waren EUR 400.000,– bereits zurückgeführt – die Wohnung unterliegt nicht der Aufteilung (Wertschöpfung erfolgte vor der Eheschließung).</p><p>Wenn die für die Wohnung aufgenommenen Kredite zum überwiegenden Teil während der Ehe, somit aus dem gemeinsamen Erwerb der Ehegatten, konkret zu 2/3, zurückbezahlt wurden, fällt die Wohnung aufgrund der während der Ehe bewirkten Lastenfreistellung in die Aufteilungsmasse. Die Grenze wird tatsächlich wohl bei 60:40 bis 1:2 liegen.</p><p>Für die Frage der gänzlichen Einbeziehung einer eingebrachten Liegenschaft ist darauf abzustellen, ob der Wert der während aufrechter ehelicher Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder Schuldentilgung für im Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung (aufgewertet zum späteren Bewertungsstichtag), erheblich überwiegt. Es kommt also darauf an, ob die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung als Anteil des aktuellen Verkehrswertes im Vergleich zum Wert des Eingebrachten erheblich überwiegt. Nur dann ist die Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen (OGH 1Ob262/15h;)</p><p>Nicht nur die Frage der Einbringung, sondern auch die Frage des Vorliegens und des Ausmaßes der Wertsteigerung einer Liegenschaft ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Es ist daher nicht bloß darauf abzustellen, welchen Verkehrswert die Sache so widerspiegelt, wie sie in der Natur (in Umfang und Fertigstellungsgrad) vor der Eheschließung vorhanden ist, und wer Eigentümer ist. Der mit dem Sacheigentum verbundene Vermögenswert bemisst sich vielmehr bloß mit der Differenz zwischen hypothetischen Verkaufserlös der lastenfreien Sache und demjenigen Betrag, der zur Abdeckung der auf der Sache haftenden Schulden notwendig ist. Erst die fortschreitende Schuldentilgung verschafft dem jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer den ihm real zur Verfügung stehenden Wert(-zuwachs) und damit das (volle) Vermögen. Geschieht die Schuldentilgung mit während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Mitteln, ist die dadurch erzielte Wertschöpfung eheliche Errungenschaft. Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist dieser Ansatz aber nicht auf die auf der Sache haftenden Schulden zu beschränken. Im Verhältnis zwischen den ehemaligen Ehegatten sind vielmehr all jene Schulden zu veranschlagen, die – mag auch die eingebrachte Liegenschaft selbst nicht mit einem Pfandrecht belastet worden sein – dazu aufgenommen wurden, um sie zu erwerben oder ihren Wert durch Investitionen zu steigern, wäre es doch ohne diese Kredite nicht dazu gekommen.</p><p>Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos (OGH 1Ob262/15h; iFamZ 2016/108 [Deixler-Hübner]).</p><p>Ein Ausgleich hat dann allenfalls im Rahmen der Billigkeit zu erfolgen, wobei Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen ist.</p><p>Überwiegt die Wertschöpfung nicht, liegen bloße Wertsteigerungen vor, die die Rechtsprechung als eheliche Ersparnis wertet (1Ob9/14a, 1Ob139/15w; 1Ob245/15h; 1Ob83/16m;).</p><p>Berücksichtigung der Wertsteigerung einer eingebrachten Ehewohnung</p><p>Das Ziel des Aufteilungsverfahrens ist die billige Aufteilung der ehelichen Errungenschaft. Damit ist – wie der OGH bereits in seiner Entscheidung zu 8 Ob 613/88 deutlich machte – das während der Ehe, genauer bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Erarbeitete oder Ersparte gemeint (auch 1Ob643/82; 1Ob139/15w; 1Ob245/15h;), wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde (1 Ob 643/82; 8 Ob 586/85;) oder ob sie auf Anstrengung oder Konsumverzicht (Zurückhaltung) beruht.</p><p>Wertsteigerungen, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen (7Ob105/09f; 1Ob139/15w).</p><p>Richtigerweise sind die von den Ehepartnern auf eine von einem oder beiden eingebrachte Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen – wie etwa eigene Arbeitsleistungen (6Ob807/82) oder finanzierte Investitionen, so etwa Renovierungs- oder Umbauarbeiten (8Ob61/10v) oder ein Ausbau (1Ob126/12d) – im Rahmen der Aufteilung nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG als eingebrachtes Vermögen nicht der Aufteilung unterliegt, zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten.</p><p>Voraussetzung zur Berücksichtigung einer erfolgten Wertsteigerung im Rahmen der Aufteilung ist aber, dass es sich nicht nur um die allgemeine Werterhöhung handelt (Marktverhältnisse), sondern sie auf gemeinsame Anstrengungen der Ehepartner zurückzuführen ist. Es soll erreicht werden, dass der Ehepartner, der Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hat, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehepartners bewirkt wurde, und dieser (durch seinen Beitrag) im Umfang der Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnehmen kann (1Ob191/12p, 1Ob46/13s).</p><p>Reine Erhaltungsarbeiten stellen keinen Wertzuwachs dar, weil unter das einem Aufteilungsverfahren unterliegende Vermögen immer nur wertsteigernde Aufwendungen auf die gemeinsame Sache fallen (4Ob208/01v). Es ist auch zu berücksichtigen, dass Investitionen durch Abnutzung wieder an Wert verlieren (8Ob61/10v).</p><p>Der OGH sprach unter diesem Gesichtspunkt bereits zu 3Ob588/82 aus, dass Sachen, die kurz vor der Eheschließung zu etwa zehn Prozent angezahlt und dann erst während der Ehe abgezahlt wurden, nicht „in die Ehe eingebracht“ sind. Die für einen solchen (Grenz-)Fall der bloß geringfügigen „Anzahlung“ vor der Ehe erkannte Konsequenz muss bei wirtschaftlicher Betrachtung auch für einen gleichfalls zwar sachenrechtlich durch Eigentumserwerb vor der Ehe in Gang gesetzten, aber in nicht vernachlässigbarem Maß mit den Mitteln aus der ehelichen Gemeinschaft weitergeführten und so finanzierten Vermögensaufbau eines (oder beider) Ehegatten gelten.</p><p>Nicht nur die Frage der Einbringung, sondern auch die Frage des Vorliegens und des Ausmaßes der Wertsteigerung einer Liegenschaft ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Es ist daher nicht bloß darauf abzustellen, welchen Verkehrswert die Sache so widerspiegelt, wie sie in der Natur (in Umfang und Fertigstellungsgrad) vor der Eheschließung vorhanden ist, und wer deren Eigentümer ist (s auch Gitschthaler, Glosse zu 1 Ob 191/12p,).</p><p>Die Schuldentilgung bzw -belastung bleibt ja auch nicht ohne Auswirkungen auf den am Markt erzielbaren Erlös der Liegenschaft. Wenn – wie schon in 6Ob552/88 – beim Wert einer Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auf den „reinen Wert, also abzüglich der Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Schaffung (Werterhöhung) des Anlagegutes eingegangen wurden und die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch offen waren“, abzustellen ist (6Ob760/83; 6Ob658/84; 1Ob187/14b), kann dies auch bei deren Wert zum Zeitpunkt des Beginns der Ehe nicht anders gesehen werden.</p><p>Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist darauf Rücksicht zu nehmen, welches finanzielle Ergebnis für den Eigentümer als am Markt erzielbarer Erlös bei Verkauf seiner Liegenschaft im Zeitpunkt der Eheschließung verblieben wäre. Von jenem Preis, den ein Käufer für die in der Natur vorhandene Sache (bei Lastenfreiheit) zu bezahlen bereit wäre, wären nämlich, müsste er die darauf lastenden Verbindlichkeiten übernehmen, jedenfalls diese auf der Liegenschaft sichergestellten Schulden abzuziehen (1Ob516/90). Damit bemisst sich der mit dem Sacheigentum verbundene Vermögenswert bloß mit der Differenz zwischen dem hypothetischen Verkaufserlös der lastenfreien Sache und demjenigen Betrag, der zur Abdeckung der auf der Sache haftenden Schulden notwendig ist. Erst die fortschreitende Schuldtilgung verschafft dem jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer den ihm real zur Verfügung stehenden Wert(-zuwachs) und damit das (volle) Vermögen. Geschieht die Schuldtilgung mit während ehelicher Gemeinschaft erworbenen Mitteln, ist die dadurch erzielte Wertschöpfung eheliche Errungenschaft.</p><p>Schon in den Entscheidungen 2Ob18/00m und 7Ob105/09f hat der OGH der Berücksichtigung der Verwendung gemeinsamer Mittel zur Abdeckung von Kreditschulden für die von einem Partner eingebrachte Liegenschaft mit dem Argument, dass es durchaus billig erscheine, den anderen Ehepartner am dadurch eingetretenen Wertzuwachs im Vermögen des Einbringenden teilhaben zu lassen, zugestimmt.</p><p>Ebenso erläuterte der OGH zu 1Ob191/12p zu einer ebenfalls fremdfinanzierten und wiederum von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung, dass es nicht sachgerecht wäre, den Wert von der Aufteilung auszunehmen, der durch die während der ehelichen Gemeinschaft erfolgte Rückzahlung der Kreditverbindlichkeiten erzielt worden ist. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 83 Abs 1 EheG) sei ausschlaggebend, welche Wertschöpfung während der aufrechten Ehe geschaffen worden sei und welche Beiträge die Ehegatten geleistet hätten. Dazu werde festzustellen sein, welchen Betrag der die Anteile einbringende Ehegatte bereits vor Eheschließung in die Eigentumswohnung investiert hatte und welchen Wert sie zu diesem Zeitpunkt nach Abzug der aushaftenden Kreditverbindlichkeiten hatte.</p><p>Im Verhältnis zwischen den ehemaligen Ehegatten sind all jene Schulden zu veranschlagen, die – mag auch die eingebrachte Liegenschaft selbst nicht mit einem Pfandrecht belastet worden sein – dazu aufgenommen wurden, um sie zu erwerben oder ihren Wert durch Investitionen zu steigern, wäre es doch ohne diese Kredite nicht dazu gekommen (6Ob552/88 bzw. zu „konnexen Schulden“ 1Ob88/05f; 1Ob187/14b).</p><p>Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.</p><p>Beispiel: (1 Ob 262/15h)</p><p>Die im Mai 2004 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde am 01.04.2011 aus gleichteiligem Verschulden geschieden.</p><p>Vor der Eheschließung kaufte A die Wohnung Top 10 mit einer Terrasse und einem Rohdachboden. Seit 06.03.2000 lebten der Antragsgegner und die Antragstellerin in der Wohnung Top 10 zusammen. B nahm im Jahr 2000 einen Kredit über damals EUR 100.000,–. Die Streitteile vereinbarten in Form einer mündlichen Absprache, dass dieser Kreditbetrag dazu verwendet werde, dass B damit den Hälfteanteil an Top 10 und auch den anteilig dazu gehörigen Dachboden, später Top 11, ankaufe. Die Kreditsumme wurde von der Bank direkt auf das Konto des A überwiesen. In der Folge kam es zu Querelen mit den anderen Wohnungseigentümern im Zusammenhang mit der Parifizierung der neu geschaffenen Wohneinheit und der Festsetzung des Betriebskostenschlüssels. A vertröstete B damit, dass die Einverleibung nach Beilegung der Streitigkeiten erfolgen würde. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte in monatlichen Raten vom Konto der B.</p><p>Ebenfalls noch vor der Eheschließung, im Jahr 2003, begannen die Streitteile, das an die Wohnung angrenzende Dach auszubauen. A nahm am 18.04.2003 einen Kredit in Höhe von EUR 100.000,– auf. Auch dieser Kredit war für den Ausbau der Ehewohnung gewidmet. Es wurde eine eigene Wohneinheit Top 11 geschaffen. Die spätere Ehewohnung wurde zum Großteil bereits vor der Ehe durch Arbeits- und Finanzleistungen beider Ehegatten ausgebaut. In der Folge zogen die Streitteile in den ausgebauten Dachboden Top 11. Top 10 wurde als Gästewohnung behalten. Nach der Eheschließung (im Mai 2004) nahmen die Streitteile am 27.08.2004 gemeinsam einen ebenfalls auf der Liegenschaft sichergestellten Kredit in Höhe von EUR 50.000,00 auf, wobei der Betrag für den Ausbau bzw die Möblierung der Ehewohnung verwendet wurde.</p><p>Da im vorliegenden Fall alle drei Kredite im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufgenommen wurden, bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt die offenen Kreditsalden der beiden ersten Kredite zum Zeitpunkt der Eheschließung zu eruieren sein werden (der dritte wurde ohnehin erst während der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen). Zweiter Schritt: Ausgehend davon wären die Saldenreduktionen bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu erheben. Erst dann kann beurteilt werden, ob eine erheblich überwiegende Wertsteigerung vorliegt, die zur Einbeziehung der in einer rechtlichen Einheit eingetragenen Liegenschaftsanteile zu Top 10 und Top 11 als Ganzes führt.</p><p>Dritter Schritt: Es ist der Verkehrswert durch einen Sachverständigen zu ermitteln.</p><p>Zusammenfassung</p><p>Von einem Ehegatten vor der Eheschließung erworbene Sachen sind der Aufteilung nach den § 81 ff EheG grundsätzlich entzogen und nicht Bestandteil der Aufteilungsmasse (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Das gilt grundsätzlich auch für die Wohnung, die von einem Ehegatten in die spätere Ehe eingebracht und während aufrechter Ehe vom Ehepaar gemeinsam benützt wird.</p><p>Besonderheiten ergeben sich allerdings im Hinblick auf eine von einem Ehegatten vor der Ehe erworbene, fremdfinanzierte Wohnung, die von diesem in die Ehe eingebracht wurde. Sie ist der Aufteilung nur dann entzogen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bereits deutlich mehr als die Hälfte des damaligen wirtschaftlichen Werts der Wohnung bezahlt war. Es ist dabei nicht bloß auf den Verkehrswert abzustellen, sondern auf den „reinen Wert“, also abzüglich der Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Schaffung (Werterhöhung) des Anlagegutes eingegangen wurden und bei der Aufhebung der Lebensgemeinschaft noch offen waren (6Ob760/83, 6Ob658/84, 1Ob187/14b).</p><p>Übersteigen die Fremdmittel im Zeitpunkt der Eheschließung den reinen Wert (siehe dazu oben) der Ehewohnung oder sind sie ähnlich hoch und werden sie während aufrechter Ehe getilgt – erfolgt also die erheblich überwiegende Wertschöpfung während aufrechter Ehe –, so gilt die Ehewohnung als während aufrechter Ehe (aufteilungsrechtlich) erworben und ist daher Bestandteil der Aufteilungsmasse (1 Ob 119/09w, 1 Ob 159/04w; RS0057681; EFSlg 131.228). Ziel des Aufteilungsverfahrens ist nämlich die Aufteilung ehelicher Errungenschaften, wobei nicht entscheidend ist, ob diese durch gemeinsame Tätigkeit während der Ehe erarbeitet oder erspart wurden (RS0057486).</p><p>Laut ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre ist für die Frage der gänzlichen Einbeziehung einer von einem Ehegatten eingebrachten, fremdfinanzieren Liegenschaft darauf abzustellen, ob der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung (aufgewertet zum späteren Bewertungsstichtag), erheblich überwiegt (1Ob 262/15h).</p><p>Bei Einbeziehung der Liegenschaft als Ganzes ist sie im Regelfall einem Ehegatten ins Alleineigentum zu übertragen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sind die vorehelichen Beträge samt darauf beruhender Wertsteigerung rechnerisch vorweg zuzuweisen und die noch offenen Schulden zu berücksichtigen. Der Restwert ist dann zwischen den Streitteilen im Verhältnis des im Verfahren ermittelten Aufteilungsschlüssels aufzuteilen.</p><p>VERTRÄGE ZUR AUFTEILUNG DES VERMÖGENS IM FALLE EINER SPÄTEREN SCHEIDUNG</p><p>Auszugsweise die wesentlichen Rechtsgrundlagen</p><p>§ 82.  <br> <br>(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, ….</p><p>§ 87.</p><p>(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.</p><p>(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.</p><p>Wird die Ehewohnung kraft Eigentums oder Miteigentums am Haus oder kraft eines anderen dinglichen Rechts, also Fruchtgenusses, Dienstbarkeit der Wohnung oder Baurechts, benützt, so hat das Gericht die Anordnungsbefugnisse nach § 87 Abs 1. Demnach kann das Gericht entweder das ganze oder anteilige Eigentum oder die sonstigen dinglichen Rechte von einem auf den anderen Ehegatten übertragen oder zugunsten eines Ehegatten neu einen Miteigentumsanteil oder ein Fruchtgenussrecht oder die Dienstbarkeit der Wohnung zu Lasten des Allein- oder Miteigentums des anderen Ehegatten begründen (wohl nicht bei höchstpersönlichen Dienstbarkeiten)</p><p>§ 97. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.</p><p>(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.</p><p>(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.</p><p>(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.</p><p>(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.</p><p>§ 97 EheG bestimmt, inwieweit Ehegatten die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung sowie ehelicher Ersparnisse für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vereinbarungen regeln können. Die Bestimmung wurde durch das FamRÄG 2009 grundlegend geändert. Während nach dem bis dahin geltenden Recht Ehegatten – abgesehen von Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren zur Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe – eine vertragliche Aufteilungsregelung für den Fall einer künftigen Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe nur hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse treffen konnten, ermöglicht die Bestimmung in der seit 1. 1. 2010 geltenden Fassung solche Vereinbarungen („Vorausvereinbarungen“, „Vorwegvereinbarungen“) auch hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung.</p><p>Mit dieser Erweiterung vertraglicher Gestaltungsbefugnis sollte die Privatautonomie der Ehegatten bei der Regelung ihrer Vermögensverhältnisse gestärkt werden. Auf der anderen Seite solle es aber dem Gericht auch möglich sein, im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens solche Vereinbarungen zu korrigieren, um schwerwiegende Benachteiligungen eines Ehegatten und – hinsichtlich der Ehewohnung – eines gemeinsamen Kindes zu verhindern. Nicht eingeschränkt wird durch die Bestimmung die Verfügungsbefugnis der Ehegatten hinsichtlich ihres Vermögens während aufrechter Ehe.</p><p>Vorausvereinbarungen der Ehegatten über eheliche Ersparnisse und über die Ehewohnung bedürfen nach Abs 1 eines Notariatsakts. Sinnvollerweise sollten sie aber durch einen Rechtsanwalt gestaltet werden, der doch im Umgang mit streitigen Ehescheidungen und streitigen Vermögensaufteilungen ungleich mehr an Erfahrung einbringt. Gleiches gilt auch für eine Vereinbarung, mit der die Ehegatten gemäß § 82 Abs 2 EheG eine in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Wohnung in die Aufteilung einbeziehen (opting in) oder nach § 87 Abs 1 letzter Satz EheG die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechtes an einer solchen Wohnung ausschließen (opting out).</p><p>Vorausvereinbarungen über die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens müssen schriftlich geschlossen und unterfertigt werden. Da die Differenzierung zwischen ehelichen Ersparnissen und ehelichen Gebrauchsvermögens in der Praxis Probleme bereiten kann, empfiehlt sich stets die strengere Form zu wählen. Vereinbarungen, die nämlich nicht den Formerfordernissen entsprechen, sind rechtsunwirksam. Sie entziehen damit die erfassten Sachen nicht dem Aufteilungsverfahren, doch hat das Gericht bei seiner Aufteilungsentscheidung aus Billigkeitserwägungen den Inhalt solcher – formungültigen – Vereinbarungen und die Gründe für die getroffene Regelung zu beachten und zu werten</p><p>Kontroll- und Korrekturbefugnis des Gerichts:</p><p>Auch eine formgerechte Vorausvereinbarung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse steht der Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 85 EheG – innerhalb der Frist des § 95 EheG – nicht entgegen. Die Entscheidungskompetenz des Gerichts ist aber eine eingeschränkte.</p><p>Zu unterscheiden ist dabei zwischen</p><p>der Ehewohnung einerseits (Abs 3)<br>sowie den anderen Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse andererseits (Abs 2).<br>Von einer Vereinbarung über die Aufteilung von Sachen, die zum ehelichen Gebrauchsvermögen und zu den ehelichen Ersparnissen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Schulden gehören, kann das Außerstreitgericht in seiner Aufteilungsentscheidung abweichen, wenn in einer Gesamtbetrachtung des aufzuteilenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung ein Ehegatte durch die vertragliche Regelung so unbillig benachteiligt wird, dass ihm die Zuhaltung der Vereinbarung unzumutbar ist. Es muss sich also um eine über die – „schlichte“ – Unbilligkeit nach § 83 Abs 1 EheG hinausgehende, schwerwiegende, grobe, krasse Benachteiligung eines Ehegatten handeln. Eine solche Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn der benachteiligte Ehegatte nach einer Gesamtbewertung der Aufteilungsregelung „mehr oder weniger mit Almosen abgefertigt wird“ , er also einen erheblich geringeren Anteil an dem aufzuteilenden Vermögen erhält, als ihm sonst – ohne Vereinbarung – auf Grund der Kriterien des § 83 EheG zustehen würde. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung; ob diese Benachteiligung schon bei Abschluss der Vereinbarung vorlag oder sich erst später ergeben hat, macht dabei keinen Unterschied (OGH 1Ob144/12a). Das Gericht hat – im Rahmen der Parteienanträge – eine von der Vereinbarung „abweichende“ Regelung zu treffen, die einen Ehegatten nicht (mehr) in unzumutbarer Weise benachteiligt. Dabei kann das Gericht die Vereinbarung nicht schlechthin ignorieren, sondern es hat nach Maßgabe der allgemeinen Billigkeitskriterien, wie etwa des Beitragsprinzips, sowie der in Abs 4 angeführten Umstände (Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, Dauer der Ehe, rechtliche Beratung, Form) eine abweichende, einen Ehegatten nicht (mehr) in unzumutbarer Weise benachteiligende Regelung zu treffen.</p><p>Besonderes gilt nach Abs 3 für die Ehewohnung:</p><p>Nach den Kommentaren (Schwimann, Zak 2009, 324 f und Gitschthaler, EF-Z2010,11) ist die generelle Ausnahme der Ehewohnung aus dem Anwendungsbereich des Abs 2 mittels teleologischer Reduktion auf Vereinbarungen über eine Ehewohnung nach § 82 Abs 2 erster Satz EheG, also auf Vereinbarungen, mit denen eine eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Wohnung dem Aufteilungsregime unterworfen wurde, zu beschränken.</p><p>Denn nur bei solchen Wohnungen gehe es im Allgemeinen darum vorzukehren, dass sie im Fall der Scheidung im Eigentum des Ehegatten verblieben, von dessen Seite der Erwerb stamme. An diesbezügliche Vereinbarungen solle das Gericht gebunden sein und es stehe ihm nur zu, nach Abs 3 die Nutzung einer solchen Wohnung abweichend von der Vereinbarung zu regeln.</p><p>Vereinbarungen über Wohnungen, die während der aufrechten Ehegemeinschaft angeschafft worden seien, sollen der Unzumutbarkeitskontrolle des Abs 2 unterworfen sein, zumal es sich dabei nicht selten um das einzige gewichtige Aufteilungsvermögen handle.</p><p>Gegen diese Meinung spricht freilich der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 97 Abs 2 EheG, der die Ehewohnung schlechthin von seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Auch den Gesetzesmaterialien zu der Bestimmung (IA 673/A BlgNR 24. GP 37) ist kein Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung zu entnehmen.</p><p>Dass der Gesetzgeber die Befugnis des Gerichts, von einer in Form eines Notariatsakts getroffenen Vereinbarung über die Ehewohnung abzuweichen, auf die Nutzung der Wohnung beschränkt, erscheint nicht unsachlich. Eine solche Regelung steht jedenfalls im Einklang mit den in § 90 Abs 1 EheG verankerten Bewahrungsgrundsatz, nach dem jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll.</p><p>§ 97 Abs 2 und 3 EheG kann als Ausformung dieses tragenden Grundsatzes des Aufteilungsverfahrens verstanden werden, der vor allem dann zur Geltung kommen soll, wenn die Ehegatten einmal über die Eigentumsfrage Einvernehmen erzielt haben; die Korrekturbefugnis des Gerichts sollte dann auf die Frage der Wohnungsnutzung beschränkt bleiben (Hopf, ÖJZ 2010, 162; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth § 97 EheG Rz 10).</p><p>Ein solches Auslegungsergebnis entspricht auch dem rechtspolitischen Ziel des FamRÄG 2009, die Dispositionsbefugnis der Ehegatten über die Vermögensaufteilung im Fall der Auflösung der Ehe zu stärken. Gerade weil es sich bei der Ehewohnung vielfach um den wertvollsten Teil des aufzuteilenden Vermögens handelt, soll einer Vereinbarung hierüber besondere Festigkeit zukommen; eine Billigkeitsentscheidung des Gerichtes soll sich dann nur noch auf die Nutzung der Wohnung beschränken.</p><p>Vereinbarungen der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung im Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe unterliegen der richterlichen Kontrolle im Rahmen des Aufteilungsverfahrens also nur insoweit, als es um die Nutzung der Ehewohnung – gleich, ob dem ein dingliches oder schuldrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt – geht.</p><p>Vereinbarungen, die die rechtliche Zuordnung der Wohnung, also das Eigentum, zum Gegenstand haben, kann das Gericht nach Abs 3 nicht korrigieren.</p><p>Voraussetzung einer Korrektur, die die Nutzung der Ehewohnung betrifft, ist, dass</p><p>ein Ehegatte<br>oder ein gemeinsames Kind<br>ohne die – auf Grund der Vereinbarung dem anderen Ehegatten zustehende – Nutzung der Ehewohnung die Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann<br>oder eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.<br>Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der zum Verlassen der Ehewohnung genötigte Ehegatte seinen Wohnort wechseln muss und damit ein Verlust des für ihn wichtigen Arbeitsplatzes oder für das Kind ein sein Wohl gefährdender Wechsel der Schule oder der Ausbildungsstätte verbunden ist (IA 673/A BlgNR 24. GP 37).<br>Für den korrigierenden Eingriff in die Vereinbarung steht dem Gericht das Regelungsinstrumentarium des § 87 EheG – ausgenommen die Übertragung des Eigentums – zur Verfügung. Wie nach Abs 2 geht es auch bei der Korrektur der Vereinbarung über die Ehewohnung nicht um die Verwirklichung einer billigen Regelung im Sinne des § 83 EheG, sondern um die Beseitigung der in Abs 3 umschriebenen groben Unbilligkeit</p><p>Vereinbarungen im (nicht unbedingt unmittelbar zeitlichen) Zusammenhang mit Ehescheidungs-, Aufhebungs- und Nichtigkeitsverfahren</p><p>Weder die Formvorschriften des Abs 1 noch die Kontroll- und Korrekturbefugnisse des Gerichts nach den Abs 2–4 gelten für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe schließen.</p><p>Bei Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem konkreten Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahren haben die Ehegatten – anders als bei Vorausvereinbarungen – bereits Kenntnis des Verlaufs ihrer ehelichen Beziehung, der Entwicklung ihrer Vermögensverhältnisse, der sich aus der Beendigung der Ehe ergebenden Konsequenzen für ihre Bedürfnisse und damit auch der für die Aufteilung maßgeblichen Umstände; die mit diesem Wissen geschlossenen Vereinbarungen bedürfen keiner Kontrolle und Korrektur des Gerichts.</p><p>Dazu kommt, dass § 85 EheG gerade der einvernehmlichen Regelung der Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt, da wäre eine gerichtliche Kontrolle ein Widerspruch dazu. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sind somit formfrei und unterliegen nicht der Kontroll- und Korrekturbefugnis des Gerichts in einem Aufteilungsverfahren.</p><p>Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung:</p><p>Entscheidend ist weniger die zeitliche Nähe der Vereinbarung zur Auflösung der Ehe, sondern vor allem der kausale, der sachliche (funktionale) Zusammenhang zwischen dem Abschluss einer solchen Scheidungsvereinbarung und der zumindest bei einem Ehegatten vorhandenen eindeutigen Absicht, die Scheidung einzuklagen oder eben sich einvernehmlich scheiden zu lassen. (OGH 10 Ob 12/09a)</p><p>Dieser § 97 Abs. 5 mit seiner Formfreiheit und Kontrollfreiheit kommt aber nicht zum Tragen, wenn die Vereinbarung für die Zukunft, also wenn man sich dann einmal scheiden lassen würde, geschlossen wird. (wenn auch nur vorläufige Fortsetzung der Ehe und ungewisser oder tatsächlich in fernerer Zukunft liegender Zeitpunkt, (OGH 7 Ob 47/99h) oder wenn der Zusammenhang zwischen Vereinbarung und Scheidung durch ein Ereignis, wie etwa einen vorübergehenden Verzicht auf die Einbringung einer Scheidungsklage, unterbrochen wurde (OGH 7 Ob 26/04f).</p><p>Durchsetzung von Vereinbarungen</p><p>Ansprüche auf Einhaltung von zulässig geschlossenen Aufteilungsvereinbarungen sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Allerdings kommt dem außerstreitigen Verfahren insoweit ein Vorrang gegenüber dem streitigen Verfahren zu, als zunächst die Rechtszuständigkeit hinsichtlich des aufzuteilenden Vermögens im Außerstreitverfahren zu klären ist; erst nach Klarstellung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden.</p><p>Für die durch das FamRÄG 2009 geänderte Rechtslage ist allerdings zu beachten, dass sich die Rolle des Gerichts und der Ehegatten bei der Regelung der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Weg von Vorausvereinbarungen in zweifacher Hinsicht geändert hat.</p><p>Einerseits können die Ehegatten nun auch nicht nur die ehelichen Ersparnisse, sondern auch das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ehewohnung vorweg regeln.</p><p>Zum anderen ist die Kontroll- und Korrekturmöglichkeit des Gerichts hinsichtlich solcher Vereinbarungen auf das gesamte Aufteilungsvermögen – hinsichtlich der Ehewohnung allerdings eingeschränkt auf die Nutzung –, also auch auf die ehelichen Ersparnisse erstreckt worden.</p><p>Diese richterliche Kontroll- und Korrekturbefugnis ist allerdings auf gravierende Unbilligkeiten eingeschränkt; nur wenn die Vereinbarung einen Ehegatten in unzumutbarer Weise unbillig benachteiligt bzw – bei der Nutzung der Ehewohnung – eine unzureichende Deckung der Lebensbedürfnisse oder eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse zur Folge hat, kann das Gericht eingreifen und die vereinbarte Regelung modifizieren.</p><p>Eine solche Entscheidung kommt allein dem Außerstreitrichter zu; dieser hat allerdings keinen Einfluss auf Vereinbarungen über das Eigentum an der Ehewohnung und auf Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Streitigkeiten, die die Rechtsgültigkeit von Aufteilungsvereinbarungen betreffen, wie insbesondere Form- oder Willensmängel (Irrtum, Arglist, Zwang) sollen grundsätzlich im streitigen Verfahren entschieden werden.</p><p>Zweifelhaft ist hingegen, in welchen Verfahren über die Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung abgesprochen werden soll. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Kontrolltatbestände der Abs 2 und 3 mit dem Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und die damit verbundenen Abgrenzungsfragen sowie den grundsätzlichen Vorzug des außerstreitigen Verfahrens gehört diese Entscheidung in das Aufteilungsverfahren, zumal in diesem Verfahren auch eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen werden kann (OGH 1 Ob 144/12a). Damit wird auch verhindert, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis eine Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren konterkariert. Werden somit Ansprüche dieser Art von einem Ehegatten in einem streitigen Verfahren geltend gemacht, so ist die Klage als Antrag im außerstreitigen Verfahren umzudeuten und gemäß §§ 40a, 44, 46 JN in Verbindung mit § 12 Abs 2 AußStrG an das Aufteilungsgericht zu überweisen (OGH 7 Ob 48/10z).</p><p>Ehepakte</p><p>Die §§ 81 ff EheG sind auch anzuwenden, wenn die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse durch Ehepakte geregelt haben. Soweit es dabei um die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geht, kommt ihnen als leges speciales der Vorrang gegenüber den Bestimmungen über die Wirkungen einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe auf die Ehepakte (§§ 1265 f ABGB) zu. Im Hinblick auf die Notariatsaktsform sind Ehepakte Vorausvereinbarungen im Sinne des § 97 EheG und unterliegen damit der Kontroll- und Korrekturbefugnis des Gerichts nach § 97 Abs 2–4.</p><p>Abseits der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse machen vor allem aber auch Fragen des Unterhaltsrechtes erhebliche Probleme und schaffen daher ein großes Interesse der Ehepartner, unter Umständen eine Regelung bereits im Vorhinein treffen zu können.</p><p>Was den Kindesunterhalt betrifft, unterliegen die Ehepartner (Eltern) stets der Regelungs- und Kontrollhoheit des Gerichts. Jede Vereinbarung des Kindesunterhalts gilt daher nur im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und sind insofern stets der strengen Kontrolle des Gerichts unterworfen. Kein Kind (und damit auch nicht das Pflegschaftsgericht) ist an eine Vereinbarung der Eltern gebunden.</p><p>Verzicht auf den Ehegattenunterhalt im Ehevertrag:</p><p>In einem Ehevertrag in Österreich ist der Unterhaltsverzicht in weiten Teilen sittenwidrig, d.h. ein vollständig wechselseitiger Verzicht auf Unterhaltsansprüche kann durch einen Ehevertrag in Österreich grundsätzlich nicht vereinbart werden bzw. wäre die Vereinbarung im Fall einer Scheidung nichtig. Vertragliche Regelungen des Unterhalts sind auch für die Zeit nach einer Scheidung möglich, aber gerade im Zusammenhang mit weitergehenden Verzichtserklärungen sehr häufig sittenwidrig.</p><p>§ 80 EheG</p><p>Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.</p><p>Weitgehend zitiert aus dem Kommentar Schwimann/Kodek</p><p>Der erste Satz dieser Bestimmung des § 80 EheG erklärt sämtliche Bestimmungen „über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung“ für dispositiv, also grundsätzlich frei vertraglich regelbar. Die Parteien können also im Rahmen der Privatautonomie von den gesetzlichen Unterhaltsregeln der §§ 66–78 abweichende und nach § 914 ABGB auszulegende Abmachungen treffen, indem sie zum Beispiel einen Unterhaltsverzicht, die Nichtanrechnung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen, Unterhalt für den allein oder überwiegend Schuldigen, ohne „wichtigen Grund“ eine Kapitalabfindung, Naturalunterhalt oder Unterhalt trotz Wiederverehelichung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft vereinbaren.</p><p>Auch die Abbedingung des § 78 wird für zulässig gehalten, sodass dem Unterhaltsberechtigten die „gleiche Rente für die Zeit vor wie nach dem Tode des Pflichtigen“ gebührt, was aber deswegen problematisch ist, weil dadurch das Herabsetzungsrecht des Erben (§ 78 Abs 2) durch Vertrag zu seinen Lasten undifferenziert (also nicht nur in Bezug auf die Berücksichtigung seiner Verhältnisse, sondern auch im Hinblick auf die beschränkte Erbenhaftung) ausgeschlossen wird.</p><p>Auch bedingte oder befristete Abmachungen sind zulässig. Die Parteien können daher den Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzen oder vereinbaren, dass sein Entstehen von bestimmten Ereignissen (z.B. Notlage) oder der Erreichung eines bestimmten Alters abhängen soll.</p><p>Abschluss und Form</p><p>Die Unterhaltsvereinbarung kommt nach allgemeinen Grundsätzen durch Angebot und Annahme zustande (§ 861 ABGB). Der OGH hat freilich das Vorbringen im Scheidungsprozess, dass der Kläger „für den Fall der Ehescheidung“ bereit sei, „die Beklagte weiterhin zu alimentieren und ihr 20 % seines jeweiligen Nettoeinkommens zu zahlen“, ebenso wenig als Offerte qualifiziert wie die Parteiaussage, dass „meine Frau 25 % meines Nettoeinkommens als Unterhalt bekommt, welche Leistung ich auch weiter erbringen würde“. Dabei handle es sich nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern um Prozesshandlungen, die nur als Willensäußerungen anzusehen seien und außerdem nicht gegenüber der Prozessgegnerin, sondern gegenüber dem Gericht abgegeben würden.</p><p>Unterhaltsvereinbarungen bedürfen – auch wenn darin auf Unterhalt verzichtet wird – grundsätzlich keiner Form und können daher auch stillschweigend zustande kommen.16 Ein notariatsaktpflichtiges Schenkungsversprechen kann mangels Gegenleistung allerdings dann vorliegen, wenn trotz Verzichts nachträglich Unterhaltsleistungen vereinbart werden oder wenn die Vereinbarung über die bloße Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts hinausgeht oder die Lebensverhältnisse der Ehegatten übersteigt. Eine Schenkung darf freilich nicht „automatisch“ schon dann angenommen werden, wenn der vereinbarte Unterhalt höher als der gesetzliche ist, sondern erst dann, wenn mit Schenkungsabsicht keine Gegenleistung erbracht wird, was aber bei Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung gewöhnlich nicht der Fall ist. Eine Schenkung ist daher im Zweifel überhaupt nicht, jedenfalls aber dann nicht anzunehmen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 66 oder § 69 besteht oder nach § 68 begründet werden könnte. Auch immaterielle Gegenleistungen (z.B. Fallenlassen eines Scheidungsgrundes, Unterlassung einer Widerklage) schließen den Schenkungscharakter der Unterhaltsvereinbarung aus.</p><p>Vereinbarungen vor, während und nach der Ehe</p><p>Die Parteien können auch schon vor der Eheschließung Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung treffen, die allerdings besonderer Prüfung bedürfen, weil sie dem Verdacht der Sittenwidrigkeit ausgesetzt sind. Die Gültigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen werden, ist nach allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.</p><p>Dies gilt insbesondere für Verträge, mit denen nach der Scheidung Abmachungen wiederholt werden, die vorher nichtig waren, weil nicht oder nicht mehr bestehende Scheidungsgründe fingiert wurden. Dass eine vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffene Vereinbarung nicht schon deshalb nichtig ist, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat, versteht sich nach heutiger Auffassung von selbst und ist wohl nur aus historischen Gründen, nämlich deshalb besonders erwähnt, weil die deutsche Rechtsprechung vor Inkrafttreten des EheG 1.8.1938 solchen Abmachungen reserviert gegenüberstand. Trotzdem ist die Bestimmung normativ nicht völlig bedeutungslos, weil sie immerhin klarstellt, dass es grundsätzlich nicht den guten Sitten widerspricht, wenn sich ein Ehegatte im Falle einer scheidungsreifen Ehe bestimmte Verfahrensschritte (Erhebung der Scheidungsklage, Unterlassung einer Widerklage, Rechtsmittelverzicht usw.) gewissermaßen „abgelten“ lässt, indem er sie davon abhängig macht, dass sich der andere zu angemessenen Unterhaltsleistungen verpflichtet.</p><p>Sittenwidrig wäre es nur, wenn ein Ehegatte aus der Scheidung „ein Geschäft macht“, indem er aus unlauteren Beweggründen handelt oder Vermögensvorteile anstrebt, die den Rahmen einer gerechtfertigten wirtschaftlichen Sicherung sprengen.</p><p>Ungültige Vereinbarungen</p><p>Wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Unterhaltsvereinbarung einvernehmlich einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend machen, der das Scheidungsurteil auch tatsächlich beeinflusst hat, hängt die Gültigkeit der Vereinbarung davon ab, ob die Manipulation der Parteien die Scheidung bloß erleichtert oder die Auflösung einer Ehe herbeigeführt hat, die in Wirklichkeit gar nicht scheidungsreif war, wobei freilich kein allzu strenger Maßstab angelegt wird.</p><p>Die Absprache wird nur dann für ungültig gehalten, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder wenn ein fiktiver, verjährter oder verziehener Scheidungsgrund geltend gemacht wird, sodass ohne gesetzliche Grundlage eine sonst nicht mögliche Scheidung herbeigeführt werden soll. Die Vereinbarung ist daher gültig, wenn ein Scheidungsgrund bloß deshalb simuliert wird, um einen anderen tatsächlich gegebenen Tatbestand zu kaschieren. Seit der Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung ist freilich all dies praktisch obsolet geworden, weil kein Anlass mehr besteht, einen Scheidungsgrund vorzutäuschen, um die Auflösung der Ehe zu erreichen.</p><p>Nach wie vor kann sich aber „anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles“ ergeben, dass sie den guten Sitten widerspricht (§ 80 ) Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein so grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Unterhaltsbetrages und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien besteht, dass die bedungene Unterhaltsleistung den Unterhaltsschuldner in seiner Existenz gefährden würde. Dabei sind nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Den guten Sitten widerspricht es auch, wenn ein Unterhaltsverzicht in der Absicht geschlossen wird, den Unterhalt auf Dritte (z.B. die öffentliche Fürsorge) abzuwälzen oder eine Unterhaltsvereinbarung nur zwecks Herbeiführung eines Pensionsanspruchs geschlossen wird oder wenn Verpflichtungen übernommen werden, die die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsberechtigten bedrohen. Im letzten Fall wird Sittenwidrigkeit sogar dann angenommen, wenn ausdrücklich auch für den Fall der Not verzichtet wurde, was unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue und der Rechtssicherheit – man ist unter Umständen noch Jahrzehnte später mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert – fragwürdig erscheint, zumal der Verzicht oft als Ausgleich für die Scheidungsbereitschaft des anderen abgegeben wird und/oder Vorteile in anderen Bereichen z.B. im Rahmen der Vermögensaufteilung nach sich zieht. Keine Sittenwidrigkeit liegt jedenfalls insoweit vor, als der Verzichtende ein zur Deckung seines notwendigen Unterhalts ausreichendes Einkommen erzielt.</p><p>Hingegen ist es nicht sittenwidrig, wenn die Pfändungsgrenzen unterschritten werden oder vereinbart wird, dass ein allfälliges Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht zur Herabsetzung der vereinbarten Alimentation berechtige oder der Unterhalt statt nach § 69 nach § 66 zu leisten ist. Sittenwidrigkeit liegt weiters dann nicht vor, wenn die Unterhaltspflicht in Kenntnis der bestehenden Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder auch für den Fall der Wiederverehelichung eingegangen wird.</p><p>Per definitionem kann eine Vereinbarung so lange nicht sittenwidrig sein, als sie sich im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts bewegt. Ein Unterhaltsvergleich ist auch nicht schon allein deswegen sittenwidrig, weil bei Anwendung gesetzlicher Unterhaltsbemessungskriterien entweder gar kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch bestünde. Ebenso wenig ist der Verzicht auf die Umstandsklausel sittenwidrig; das Beharren darauf kann aber sittenwidrig sein, wenn etwa ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wäre.</p><p>Die Unterhaltsvereinbarung kann auch aus anderen Gründen ungültig, anfechtbar oder unvollkommen sein. Letzteres wurde aber nicht für eine (formlose) Vereinbarung zwischen Ehegattin und der Geliebten ihres Mannes angenommen, wonach die Geliebte für den Fall, dass die Ehe geschieden werde und sie den Mann heirate, der ersten Gattin nach dem Tod des Mannes die Beträge aus der Witwenpension zukommen lassen werde. Auch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zwischen Ehegattin und ihrem Mann für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nach der Wiederverehelichung nicht zustande kommt, ist wirksam, so dass der Ehegatte ersatzpflichtig wird, wenn er wieder heiratet und seine nunmehrige Ehefrau die bedungene Erklärung nicht abgibt.</p><p>Teilungültigkeit</p><p>Nach allgemeinen Regeln hängt auch bei Teilungültigkeit einer Unterhaltsvereinbarung die Wirksamkeit des Restvertrages grundsätzlich davon ab, ob die Parteien den von der Ungültigkeit nicht betroffenen Teil des Vertrages auch allein abgeschlossen hätten (§ 878 Abs 2 ABGB per analogiam). Sind daher z.B. unterhaltsrechtliche und vermögensrechtliche Regelungen Gegenstand eines Übereinkommens der Ehegatten und können die einzelnen Punkte nicht voneinander getrennt werden, so ist die ganze Abmachung als ungültig anzusehen, wenn dies auch nur bei einzelnen Punkten der Fall ist.</p><p>Liegt allerdings die Teilnichtigkeit in einem Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot, so kommt es nicht auf den hypothetischen Parteiwillen, sondern darauf an, welchen Schutzzweck die die Nichtigkeit begründende Norm verfolgt. Ist daher eine Unterhaltsvereinbarung deswegen sittenwidrig, weil die bedungene Unterhaltsleistung die Existenz des Schuldners gefährdet, so ist die Abmachung nicht schlechthin ungültig, sondern bleibt insoweit aufrecht, als die Existenzgrundlage nicht berührt wird.</p><p>Folgen der Nichtigkeit</p><p>Die Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung führt dazu, dass an Stelle des unwirksam vereinbarten Unterhalts der gesetzliche tritt, dessen Bemessung sich grundsätzlich auch dann nach dem Schuldausspruch richtet, wenn dieser manipuliert und das Verschulden in Wirklichkeit ganz anders verteilt war, als es auf Grund des Parteienarrangements im Urteil ausgesprochen wurde. Ein Ehegatte wird daher auch dann nach § 66 unterhaltspflichtig, wenn er ohne den nichtigen Unterhaltsverzicht des anderen die Alleinschuld nicht auf sich genommen hätte.</p><p>Nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts findet eine Rückabwicklung der auf Grund der nichtigen Vereinbarung bereits erbrachten Leistungen gewöhnlich nicht statt, weil § 80 offenbar nicht den Leistungsaustausch an sich, sondern nur die Entstehung durchsetzbarer Verbindlichkeiten unterbinden will. Eine Rückforderung ist allerdings schadenersatzrechtlich gegen denjenigen zu erwägen, der durch sein sittenwidriges Verhalten die Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung verschuldet hat.</p><p>Gesetzlicher und vertraglicher Unterhalt</p><p>Die von § 80 ermöglichten Unterhaltsvereinbarungen schließen die dispositiven Bestimmungen der gesetzlichen Unterhaltsregeln der §§ 66 ff aus. Der vereinbarte Unterhalt steht dem gesetzlichen freilich insoweit gleich – genießt daher dessen Privilegien, ist aber auf der anderen Seite auch von einer Änderung oder einem Fortfall seiner Voraussetzungen abhängig, als die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur eine Fixierung und Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts (der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach) darstellt, wobei der vereinbarte Unterhaltsbetrag auch „etwas höher“ liegen kann als er im streitigen Verfahren bemessen würde.</p><p>Im Zweifel – allerdings nur dann, wenn im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung die gesetzlichen Grundlagen (z.B. Verschuldensausspruch) schon vorlagen oder zumindest der Vereinbarung zugrunde gelegt wurden, ist eher anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie – bei „großzügigster Auslegung“ – Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, weil z.B. der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist oder dem allein (überwiegend) Schuldigen Unterhaltsleistungen versprochen werden, handelt es sich nicht mehr um gesetzlichen, sondern rein vertraglichen Unterhalt.</p><p>Gerichts- (Prozess)vergleich und Umstandsklausel</p><p>Die Parteien können eine Unterhaltsvereinbarung durch Vergleich auch vor Gericht schließen oder eine bereits getroffene Vereinbarung protokollieren lassen, die dadurch zum gerichtlichen Vergleich wird und als doppelfunktionale Prozesshandlung sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Voraussetzungen und Wirkungen hat. Ein anlässlich der Ehescheidung von den Parteien geschlossener Vergleich erledigt („Bereinigungswirkung“) alle (bekannten oder erkennbaren) Ansprüche, die mit dem Eheverhältnis zusammenhängen. Dies gilt auch dann, wenn keine Generalklausel vereinbart ist. Unterhaltsvereinbarungen unterliegen allerdings grundsätzlich der „clausula rebus sic stantibus“</p><p>Unverschuldete Not</p><p>Häufig wird vereinbart, dass ein Unterhaltsanspruch nur dann zustehen soll, wenn der geschiedene Ehegatte unverschuldet in Not gerät. Dies wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen so verstanden, dass der Unterhaltsanspruch erst gebührt, wenn es dem Betroffenen an Mitteln fehlt, die zur Führung eines einfachen Lebens gerade noch erforderlich sind, so dass die elementarsten Lebensbedürfnisse (Wohnung, Kleidung und Nahrung) nicht mehr befriedigt werden können. Die Notlage ist freilich nicht als unverschuldet anzusehen, wenn sie der Bedürftige durch Alkoholmissbrauch, Arbeitsscheu oder dadurch herbeiführt, dass er eine Krankheit nicht behandeln lässt. Der Höhe nach gibt die Vereinbarung nicht Anspruch auf den angemessenen, sondern nur auf den notdürftigen Unterhalt, der nach Maßgabe des § 73 zu ermitteln sein wird.</p><p>§ 94 ABGB</p><p>§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.</p><p>(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.</p><p>(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.</p><p>Unterhaltsvereinbarungen („Unterhaltsvergleich“, Unterhaltsverzicht)</p><p>Schließen die Ehegatten über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen einen Vertrag, so verdrängt dieser die Dispositivbestimmungen des § 94 Abs 1 und 2. Nach unbestrittener Meinung stellt das Gesetz (§§ 91, 94 Abs 1) es den Ehegatten grundsätzlich in jeder Hinsicht frei, ihre Unterhaltsbeziehungen durch Vereinbarung (= Unterhaltsvertrag, in der Praxis häufig als „Vergleich“ bezeichnet) autonom zu gestalten, ohne dass das Vereinbarungsergebnis anhand der gesetzlichen Unterhaltsregelung korrigiert oder an diese angepasst werden könnte.</p><p>Diese Vertragsfreiheit ist nur durch das Anspruchsverzichtsverbot des Abs 3 sowie durch § 879 (namentlich Sittenwidrigkeit) und das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Häufig machen die Ehegatten davon Gebrauch, indem sie eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder einen Unterhaltsverzicht vereinbaren. Soweit der vereinbarte Unterhalt auch gesetzlich gedeckt wäre, behält er seinen Charakter als „gesetzlicher“ Unterhalt und die damit verbundenen Privilegien. Selbstverständlich kann ein vertraglicher Unterhalt innerhalb der Verjährungsfrist (§ 1480) ohne weiteres auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Im Zweifel gilt die Unterhaltsvereinbarung nicht über die Dauer der Ehe hinaus.</p><p>Die Unterhaltsvereinbarung ist formfrei; sie kann ausdrücklich oder schlüssig zustande kommen. Eine schlüssige („stillschweigende“) Unterhaltsvereinbarung setzt aber gemäß § 863 einen derart eindeutigen Aussagewert des Parteiverhaltens und der sonstigen Umstände voraus, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn der eine Gatte dem außergerichtlichen Unterhaltsbegehren des anderen dauerhaft freiwillig nachkommt, namentlich dann, wenn der unterhaltsleistende Gatte seine Zahlungen auf Dauer der ausdrücklichen Forderung des anderen Eheteiles entsprechend erhöht. Langdauernde unbeanstandete Unterhaltsübung für sich genügt hingegen nicht, wenn sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei ergibt, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet hat, weil aus bloßem Nichtbegehren kein Verzichtswille abgeleitet werden kann.</p><p>Fragwürdig ist daher die von der Rechtsprechung bisweilen vertretene Ansicht, jahrelange Übung gleichmäßiger „Wirtschaftsgeld“-Leistung schließe eine schlüssige Vereinbarung über Art und Höhe des Unterhalts ein, wenn der Empfänger nie eine andere Zahlung verlangt hat. Dies könnte höchstens unter der weiteren Voraussetzung vertretbar sein, dass die den Gatten tatsächlich erreichende Unterhaltszuwendung aus dem Wirtschaftsgeld sich in den Dimensionen des gesetzlichen Unterhaltsanspruches bewegt (und deshalb vielleicht unterstellt werden darf, dass der Empfänger tatsächlich nicht mehr verlangen wollte). Ebenso wenig sind die tatsächlichen Leistungen eines Gatten trotz voller Kenntnis der ehewidrigen Verhaltensweisen seines Gatten als schlüssiges Anerkenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach zu werten, wenn nicht auszuschließen ist, dass er nur in Erfüllung eines moralischen Gebotes gehandelt hat.</p><p>Als Vertrag unterliegt die Unterhaltsvereinbarung den allgemeinen Vertragsgrundsätzen.</p><p>Eine Unterhaltsvereinbarung ist gemäß § 879 Abs 1 wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn sie entweder ein krasses („unbilliges“) Missverhältnis zwischen den Gesamteinnahmen (Einkommen + Unterhalt) des unterhaltsberechtigten und dem verbleibenden Einkommensrest des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Folge hat und die Unterhaltsbelastung damit unzumutbar wird oder durch die vereinbarte Unterhaltspflicht dem verpflichteten Ehegatten geradezu die Existenzgrundlage entzogen wird.</p><p>Diese Sittenwidrigkeitsgründe können auch nachträglich als Folge eines Verzichtes auf die Umstandsklausel entstehen, wenn geänderte Umstände die Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten unzumutbar oder das Beharren auf der Vereinbarung für eine der Parteien existenzbedrohend werden lassen. Diesfalls ist der Verzicht auf die Umstandsklausel wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.</p><p>Unterhaltsvereinbarungen sind stets unter der Umstandsklausel (das heißt vorbehaltlich der Änderung wesentlicher maßgeblicher Umstände) geschlossen, sofern die Parteien die Umstandsklausel nicht unzweifelhaft ausgeschlossen (auf sie „verzichtet“) haben, wobei auch ein Teilverzicht möglich ist. Einen derartigen Ausschluss nimmt der OGH bei einem Unterhaltsverzicht gegen Leistung einer Abfindung an, wenn die Parteien nicht Abweichendes vereinbart haben. Ebenso kann in der beiderseitigen bestimmten Erwartung einer Änderung ein schlüssiger Verzicht auf Umstandsklausel erblickt werden, wenn das Parteiverhalten die Konkludenzerfordernisse des § 863 erfüllt, während die Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhaltes keinen Umstandsklauselausschluss bedeutet. Ein Umstandsklauselverzicht ist möglichst eng auszulegen, und er wird wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn er Unzumutbarkeit der Unterhaltsbelastung oder Existenzbedrohung für eine der Parteien zur Folge hätte.</p><p>Die Umstandsklausel greift nur bei „wesentlicher“ Umstandsänderung ein, nämlich bei „erheblicher“ oder zumindest „nicht unbedeutender“ Änderung der maßgebenden Unterhaltsbemessungsvoraussetzungen.</p><p>Beispiele: Einkommensminderung durch Pensionierung des Berechtigten, Einkommensänderung von etwa 10 %, Leistungsfähigkeitsminderung durch zusätzliche Unterhaltspflichten, Verlust der vom Berechtigten bewohnten Ehewohnung durch Betreiben des Unterhaltspflichtigen, berechtigtes Verlassen der Wohnung des Unterhaltspflichtigen, was die Wohnungskosten durch Neuanmietung beträchtlich erhöht, Änderung der gesetzlichen Unterhaltsregelung. Geldentwertung verursacht eine nominelle Vermehrung des Geldbedarfes des Berechtigten und ist somit grundsätzlich eine beachtliche Umstandsänderung, außer wenn sich Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit zufällig nominell nicht ändern oder der vereinbarte Unterhalt ohnehin wertgesichert ist. Vergleichsbasis für die Umstandsänderung sind die für die Unterhaltsvereinbarung bestimmenden, von beiden Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren, also namentlich die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Analog zur nachträglichen Umstandsänderung wirkt das nachträgliche Bekanntwerden von zur Zeit der Unterhaltsvereinbarung bereits eingetretenen Tatsachen.</p><p>Die Umstandsänderung kann seit der von der Rechtsprechung zugelassenen Unterhaltsforderung für die Vergangenheit im Rahmen der Verjährungsfrist auch rückwirkend für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, ohne dass es dazu einer Anfechtung der Unterhaltsvereinbarung bedürfte.</p><p>Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt primär von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteienabsicht ab. Es ist dabei unter Berücksichtigung der Gesamtvereinbarung und des von den Parteien verfolgten Zweckes im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für die geänderte Lage vereinbart hätten.</p><p>Daraus ergeben sich zwei Varianten:</p><p>Weicht die Unterhaltsvereinbarung ganz deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren (sog „Vergleichsrelationen“) zu ermitteln (z.B. Berechnung der Bedürfnisse, Festlegung der Leistungsfähigkeit durch Prozentsatz vom Nettoeinkommen), dann ist die Vereinbarung unter Beibehaltung der vereinbarten Bemessungsfaktoren an die geänderten Verhältnisse entsprechend anzupassen, also der Unterhaltsbetrag bei gleich gebliebenen Bedürfnissen, aber geänderter Leistungsfähigkeit nach der vereinbarten Relation zum (geänderten) Nettoeinkommen des Verpflichteten zu korrigieren.<br>Diente die Unterhaltsvereinbarung aber (mehr oder minder) nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches (oder sind die von den Parteien zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar), dann ist bei maßgeblicher Umstandsänderung der Unterhalt nach dem Gesetz neu zu bemessen Dies gilt für jede Version der Unterhaltsvereinbarung auch bei Änderung der objektiven Rechtslage, weil eine Reaktion des Parteikonsenses auf eine (unbekannte) zukünftige Gesetzesänderung im Regelfall nicht ermittelbar sein wird; mit der Gesetzesänderung erlischt daher die Unterhaltsvereinbarung.<br>Eine besondere Art der Unterhaltsvereinbarung ist der Unterhaltsverzicht.</p><p>Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden.<br>Für die Zukunft ist während aufrechter Ehe der Unterhaltsanspruch als solcher („an sich“) gemäß § 94 Abs 3 S 2 dem Grunde nach unverzichtbar. Der undeutliche Wortlaut dieser Bestimmung hat zu unterschiedlichen Ansichten über die mögliche Reichweite eines solchen Verzichts geführt<br>Herrschende Ansicht ist, dass nur ein Verzicht auf künftige einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile von Unterhaltsleistungen zulässig und wirksam sei, StRsp, 8 Ob 84/10a; ebenso Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 246 f; Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 94 ABGB Rz 45; Kerschner/Sagerer-Forić, Familienrecht6 Rz 2/50; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 1332; Smutny in Kletečka/Schauer. etwa auf den Unterhalt während einer datumsmäßig oder durch sonstige Umstände begrenzten Zeitspanne.</p><p>Über die mögliche zeitliche und betragsmäßige Dimension des Verzichts variieren die Meinungen allerdings erheblich. Zur zeitlichen Reichweite:</p><p>Mitunter wird bei einem nicht eindeutig terminisierten Verzicht dessen Widerruflichkeit angenommen. Hinsichtlich der Frage, wie weit betragsmäßig verzichtet werden kann, begegnet man immer wieder der Ansicht, dass ein Verzicht insoweit rechtswirksam ist, als zumindest der notwendige Unterhalt des Berechtigten gesichert sei. Es sind bei Beurteilung der möglichen Reichweite eines Verzichts mehrere Kriterien zu berücksichtigen: Länge des Verzichtszeitraums, Höhe des Betrags, auf den verzichtet wird, Sicherung der Existenz des Verzichtenden während der Dauer des Verzichts und Lebensumstände der Ehegatten. Verzichtserklärungen sind eng auszulegen. Ein absichtliches Zusammenwirken der Verzichtspartner zum Nachteil Dritter könnte allenfalls sittenwidrig sein. Auch der Unterhaltsverzicht kann ausdrücklich oder schlüssig („stillschweigend“) erfolgen. Ebenso hat (bis auf Widerruf!) auf allfällige Mehrleistungen eindeutig verzichtet, wer dem Verpflichteten ausdrücklich erklärte, derzeit mit einem bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein.</p><p>Entgegen einer E des OGH ist aber ein Verzicht noch nicht anzunehmen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte (wohl auch, um den Ehefrieden zu wahren) jahrelang mit zu niedrigen, im Rahmen eines „Wirtschaftsgeldes“ geleisteten Unterhaltszahlungen „abfindet“. Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist weder in jahrelanger Unterlassung der Unterhaltsgeltendmachung noch in einer aus Gemütsaufregung geäußerten Verweigerung („ich will kein Geld mehr von dir“) der Annahme des Wirtschaftsgeldes für einen Monat zu erblicken. Ebenso wenig kann aus der jahrelangen Unterlassung der Geltendmachung einer vereinbarten Werterhöhung oder aus der jahrelangen widerspruchslosen Annahme von Zahlungen unter der vereinbarten Unterhaltshöhe auf deren Verzicht für die Zukunft geschlossen werden. Wurde die Umstandsklausel nicht ausgeschlossen, so machen wesentliche Änderungen maßgebender Umstände den Unterhaltsverzicht hinfällig.</p><p>Ende des Anspruchs, Verfahrensfragen</p><p>Der Unterhaltsanspruch nach § 94 endet mit Auflösung der Ehe. Bei Auflösung unter Lebenden werden mit Rechtskraft der Auflösungsentscheidung (Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung) auf der Grundlage von § 94 geschaffene Unterhaltstitel, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs nach § 69 Abs 2 EheG, unwirksam.</p><p>Das gilt auch dann, wenn der Unterhalt vereinbart war, außer die Unterhaltsvereinbarung sollte nach dem unzweifelhaften Parteiwillen die Ehelösung überdauern. Stirbt der Unterhaltspflichtige, so richtet sich der Unterhalt des Berechtigten nach § 747. Geht der Unterhaltsberechtigte nach erfolgter Ehezerrüttung eine Lebensgemeinschaft ein (davor wäre dies ein Verwirkungsgrund), kommt es anders als im nachehelichen Unterhaltsrecht nicht zum Ruhen des Anspruchs.</p><p>Der Unterhaltsanspruch des § 94 ist im streitigen Verfahren mittels Klage geltend zu machen. Er kann aber „im Zusammenhang“ mit einem Unterhalts-, Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- oder Ehenichtigerklärungsprozess auch als einstweiliger Unterhalt durch Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gefordert werden. Der einstweilige Unterhalt ist in Höhe des angemessenen und nicht bloß notwendigen Unterhalts zu bemessen. Für die Vergangenheit kann einstweiliger Unterhalt nicht zugesprochen werden.</p><p>Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung (auch des künftigen Unterhalts) ist die (zumindest teilweise) Säumnis (Verzug) des unterhaltspflichtigen Eheteiles, wobei es nichts ändert, wenn der Verpflichtete nach Verzug mit einer Monatszahlung in der Folge wieder freiwillig in voller Höhe weitergeleistet hat. Für den Umstand, dass er trotz Anspannung seiner Kräfte zur (vollen) Unterhaltsleistung unfähig sei, ist grundsätzlich der Verpflichtete behauptungs- und beweispflichtig.</p><p>Soweit die Entscheidung nichts anderes bestimmt, ist die zukünftig geschuldete Geldrente gemäß § 1418 jeweils am Monatsersten fällig. Unterhalt gebührt daher auch für den Monat, in dem ein Verwirkungstatbestand gesetzt wurde. Der gesetzliche Unterhalt nach § 94 kann im Rahmen der dreijährigen Verjährung des § 1480 auch für die Vergangenheit gefordert werden, ohne dass § 72 EheG analog anwendbar ist, wobei die gleichen Unterhaltsbemessungsregeln gelten wie für den laufenden Unterhalt. Folgerichtig kann innerhalb der Verjährungsfrist der Unterhalt für die Vergangenheit auch abgeändert (erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben) werden.</p><p>Der Unterhaltsanspruch als solcher ist unverjährbar, aber rückständige Unterhaltsraten verjähren gemäß § 1480 in drei Jahren. Nach § 1495 ist diese Verjährung aber zwischen Ehegatten während der Ehedauer (also bis zur Eheauflösung) fortlaufgehemmt. Bei der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit ist die Anrechnung freiwilliger Sachleistungen auf den Geldunterhalt grundsätzlich von der Zustimmung des Berechtigten und der Zweckmäßigkeit der Sachleistung abhängig; im Übrigen richtet sich die Anrechenbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles, wobei eine Überalimentation in einem Bedürfnisteilbereich nicht zu einer Kürzung in einem anderen führen darf. Nach neuerer Rechtsprechung gilt die 3-jährige Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB auch für Kondiktionsansprüche aufgrund irrtümlich rechtsgrundlos gezahlter Unterhaltsleistungen.</p><p>Die zwischen Klagseinbringung und Schluss der mündlichen Streitverhandlung vom Unterhaltsschuldner geleisteten Zahlungen sind auf Antrag im Spruch festzuhalten und demgemäß in Abzug zu bringen. Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben seinem Ehegatten noch weitere Unterhaltsgläubiger (Kinder) und leistet er einen für mehrere Personen bestimmten, nicht näher aufgeschlüsselten Betrag, so ist eine verhältnismäßige Tilgung der Unterhaltsschulden anzunehmen. Bei der Erfüllung eines Unterhaltstitels sind auch vom Verpflichteten für den Berechtigten geleistete Behandlungskostenbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung als Unterhaltsleistung anzurechnen.</p><p>Die Rechtsprechung bejaht eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht (Art XLII EGZPO) des geschiedenen Gatten über alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (früher hatte sie eine solche nur bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen angenommen), wenn der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht und eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt. Letzteres ist dann der Fall, wenn es dem Kläger nicht möglich ist, die Höhe des Einkommens des Beklagten festzustellen, während dies dem Beklagten keine Schwierigkeiten bereitet. Umso mehr ist daher unter den genannten Voraussetzungen auch für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe eine solche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht anzunehmen.</p><p>Die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig und begeht damit eine Eheverfehlung.</p><p>Unterhaltsverträge § 80.</p><p>Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.</p><p>Die Unterhaltsregeln der §§ 66 ff sind dispositiv, die Ehegatten können daher sowohl vor als auch nach der Scheidung die Unterhaltspflichten für die Zeit danach einvernehmlich regeln (Unterhaltstitel für die Zeit davor erlöschen im Übrigen mit Scheidung, sofern kein Fall des § 69 Abs 2 vorliegt: RS0047352).</p><p>Soweit die Ehegatten dabei eine Regelung treffen, die dem ansonsten anwendbaren gesetzlichen Regime weitestgehend entspricht (nur „Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach“: 5 Ob 620/88), ist der solcherart vereinbarte Unterhalt wie ein gesetzlicher zu behandeln (RS0042490; für die bei einvernehmlicher Scheidung gemäß § 55a Abs 2 notwendigen Regelungen ausdrücklich § 69a Abs 1), mit allen daraus resultierenden Vorteilen, insbesondere im Exekutions- oder Steuerrecht. Daher ist er etwa auch anzupassen, wenn sich die für den gesetzlichen Anspruch vorausgesetzten Umstände ändern (1 Ob 592/82). Generell unterliegen Unterhaltsvereinbarungen im Zweifel der clausula rebus sic stantibus.</p><p>Der von den Ehegatten vertraglich eingeräumte Unterhaltsanspruch ist nur insoweit als vertraglicher Anspruch zu behandeln, als er den gesetzlich zustehenden deutlich übersteigt (dabei großzügiger Maßstab geboten: 5 Ob 527/86). Auch ohne solche Qualifikation sind auf Unterhaltsvereinbarungen aber jedenfalls Teile der gesetzlichen Regeln zumindest analog anwendbar. Insbesondere gehen vertragliche Alimentationszusagen stets den Unterhaltspflichten der Verwandten vor (§ 71 Abs 1 S 1; 8 Ob 2213/96s); rein vertragliche allerdings ohne die Einschränkung des § 71 Abs 1 S 2 (zur Verwirkung).</p><p>Unterhaltsvereinbarungen sind grundsätzlich formlos (und daher auch konkludent) möglich (Hopf/Kathrein, EheR). Bei einem gänzlichen Verzicht auf gesetzlich zustehende Ansprüche oder bei einer diese deutlich übersteigenden Leistungszusage ist allerdings zu prüfen, inwieweit damit eine reine Schenkung ohne jedwede Gegenleistung des anderen beabsichtigt war (6 Ob 274/02s); eine solche Vereinbarung wäre nämlich nach allgemeinen Regeln notariatsaktspflichtig (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG).</p><p>§ 80 S 2 ist seit Einführung der einvernehmlichen Scheidung ohne Regelungsgehalt und damit überflüssig. Verstößt die Unterhaltsvereinbarung gegen die guten Sitten, ist sie schon wegen § 879 ABGB nichtig. Dies gilt etwa bei grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Bedarf, Existenzgefährdung des Unterhaltspflichtigen (4 Ob 602/73) oder gezielter Schädigung Dritter (3 Ob 7/95).</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 14:21:52 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Auskunftspflicht der Bank über Sparguthaben in der Verlassenschaft]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Auskunftspflicht der Bank bei Kleinbetragssparbüchern in der Verlassenschaft</span></p><p>Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-10004827-P38?origin=lk">§ 38 Abs 2 Z 3 BWG</a>. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20003047-P145?origin=lk">§§ 145 ff</a> und <a href="https://360.lexisnexis.at/d/L-20003047-P165?origin=lk">165 ff AußStrG</a>.<br>Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Ist das nicht der Fall, ist die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht zur Auskunft verpflichtet. Davon umfasst sind jedenfalls Angaben über Kontonummer und Kontensaldo.<br>Solange der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.</p><p><a href="https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2021_JJT_20210325_OGH0002_0_89c5cac2b3?origin=lk">OGH 25. 3. 2021, 2 Ob 101/20x</a></p><p>Quelle iFamZ 2021/5</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 13:56:15 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[IRÄG 2010: neue Sanierungsverfahren]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Die seit 1. Juli 2010 geltende Insolvenzordnung soll die Zahl der gerichtlichen Sanierungen weiter steigern und löst gleichzeitig die Konkursordnung und die Ausgleichsordnung ab.</p><p>Bis Ende Juni 2010 gab es in Österreich zwei relevante Rechtsmaterien im Bereich der Unternehmensinsolvenzen: Die Ausgleichsordnung und die Konkursordnung. Die Ausgleichsordnung regelte Ausgleichsverfahren, die Konkursordnung Konkursverfahren inklusive Zwangsausgleich.</p><p>Mit 1. Juli 2010 ist das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG) in Kraft getreten. Durch das IRÄG 2010 wurden diese Rechtsmaterien nun in der neuen Insolvenzordnung (IO) zusammengeführt, die Insolvenzordnung hat also die Ausgleichsordnung und die Konkursordnung abgelöst.</p><p>Ziel: Mehr Sanierungsverfahren<br>Ein wesentliches Ziel dieser Reform war, die Zahl der erfolgreichen Sanierungsverfahren weiter zu erhöhen. Im internationalen Vergleich weist Österreich eine hohe Sanierungsrate auf, saniert wurde bislang jedoch überwiegend durch Zwangsausgleiche. Der gerichtliche Ausgleich führte bereits seit langem ein Schattendasein.</p><p>Zwar lockte der gerichtliche Ausgleich mit dem Bonus der Eigenverwaltung, die erforderliche Mindestquote von 40% wurde jedoch häufig als zu hoch kritisiert. Hier soll vor allem das neu geschaffene Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Abhilfe schaffen, das nun eine Mindestquote von 30% vorsieht.</p><p>Insolvenzordnung neu: Sanierungsverfahren und Konkursverfahren<br>Um die Möglichkeiten der Sanierung im Rahmen gerichtlicher Verfahren stärker ins Bewusstsein zu rücken, wurde auch die Bezeichnung der Verfahren entsprechend angepasst. Weder der Begriff ?gerichtlicher Ausgleich? und erst recht nicht der Begriff ?Zwangsausgleich? transportierten den Sanierungsgedanken bislang attraktiv.</p><p>In der nun geltenden Insolvenzordnung gibt es nun zwei verschiedene Insolvenzverfahren: das Sanierungsverfahren und das Konkursverfahren. Die Insolvenzordnung legt fest, wann ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist:</p><p>§ 167. (1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner</p><p>1. dessen Eröffnung sowie<br>2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.<br>(2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.</p><p>Die Bezeichnung Sanierungsverfahren weist also auf ein aktives Handeln des Unternehmers hin.</p><p>Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br>Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung entspricht in wesentlichen Bereichen dem vormaligen gerichtlichen Ausgleich, allerdings beträgt die Mindestquote in diesem Sanierungsverfahren 30%. Voraussetzung für eine Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag detaillierte und aussagekräftige Unterlagen vorlegt. Dazu gehört insbesondere ein aktueller Status, ein Vermögensverzeichnis, ein Sanierungsplan, Finanzplan etc.</p><p>Eigenverwaltung bedeutet zwar, dass der Unternehmer weitgehend die Verfügungsgewalt über das Unternehmen behält, allerdings unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Die Eigenverwaltung kann allerdings wieder werden, z.B. wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind.</p><p>Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung<br>Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Zwangsausgleich. Den Gläubigern muss also eine Quote von zumindest 20% angeboten werden. Der Unternehmer muss jedoch für die Dauer des Verfahrens die Verfügungsgewalt über das Unternehmen an einen Insolvenzverwalter abgeben.</p><p>Annahme des Sanierungsplans: Kopfmehrheit und Kapitalmehrheit<br>Für die Annahme eines Sanierungsplans reicht nun die einfache Kopfmehrheit gekoppelt mit der einfachen Kapitalmehrheit. Es muss also die Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmen und diese müssen zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren. Die Quote von 20% (ohne Eigenverwaltung) bzw. 30% (mit Eigenverwaltung) muss innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans erbracht werden.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 13:56:15 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz 2022]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Wohnungseigentumsgesetz-Novelle 2022 (WEG-Novelle 2022)</p><p class="bodytext">Ein Großteil der Bestimmungen ist mit 1. 1. 2022 in Kraft getreten, zum Teil erfolgt das Inkrafttreten im Juli 2022.</p><p class="bodytext">WE=Wohnungseigentum,</p><p class="bodytext">WET= Wohnungseigentümer</p><br /><p class="darkspottext">Änderungsrecht des Wohnungseigentümers</p><p class="bodytext"><br>§ 16 Abs 2 WEG berechtigt den WET zu Änderungen an seinem WE – Objekt auf eigene Kosten, solange nicht sogenannte schutzwürdige Interessen anderer WET verletzt werden (können). Diesfalls ist die Zustimmung aller anderen WET notwendig. Das Gericht kann solche Zustimmungen auf Antrag ersetzen, bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft ist dafür aber Verkehrsüblichkeit oder ein persönliches wichtiges Interesse des WET an der Maßnahme notwendig, der die Änderung durchsetzen will.</p><p class="bodytext">Sogenannte privilegierte Maßnahmen haben diese Voraussetzung.</p><p class="bodytext"> </p><p class="bodytext">NEU in der Liste: die Anbringung einer Vorrichtung zu einem langsamen Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs sowie barrierefreie Ausgestaltungen</p><p class="bodytext">Der Einwand der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen kann aber immer noch erhoben werden. (z.B. Nachkauf von KW für den Anschluss, Belastung elektrischer Leitungen). Wie viele solche einzelnen Anlagen verträgt eine Liegenschaft? –  daher dazu NEU (§16 /8 WEG)</p><p class="bodytext">Der WET, der eine Ladeanlage bei seinem Abstellplatz betreibt, muss dies (frühestens fünf Jahre nach seiner Inbetriebnahme) einstellen, wenn die Eigentümergemeinschaft dies von ihm verlangt und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine gemeinsam genutzte Ladeanlage besser genützt werden kann.</p><p class="bodytext">NEU der Ablauf der Zustimmung gemäß § 16 / 5 WEG</p><p class="bodytext">barrierefreien Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft,</p><p class="bodytext">der Anbringung einer Vorrichtung zum langsamen Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs,</p><p class="bodytext">der Anbringung einer Solaranlage</p><p class="bodytext">die Anbringung einer Beschattungsvorrichtung, die zum Erscheinungsbild des Wohnhauses passt,</p><p class="bodytext">den Einbau von einbruchsicheren Türen</p><p class="bodytext">Für diese Maßnahmen gilt die Zustimmung eines WET als erteilt, wenn er von der geplanten Änderung entsprechend dem Gesetz verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. (Achtung: Verständigung deutlicher Beschreibung der geplanten Änderung samt Rechtsfolgen bei Unterbleiben eines Widerspruchs)</p><p class="bodytext">Hintergrund der Einführung einer Zustimmungsfiktion ist der Umstand, dass die Einholung der Zustimmung aller anderen WEer in der Praxis für den einzelnen WEer häufig Schwierigkeiten bereitet. Insb bei großen WE-Anlagen mit vielen WE-Objekten kann diese gesetzliche Voraussetzung oft nicht erfüllt werden. Denn der änderungswillige WEer muss zunächst alle anderen Miteigentümer von seinem Vorhaben überzeugen und darlegen, dass die Änderung keine negativen Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht haben wird. Im Anschluss müssen die zustimmungswilligen WEer selbst aktiv tätig werden, um ihre Zustimmung zu erteilen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 16 Jun 2023 13:34:58 +0000</pubDate>
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